Saisonkennzeichen für Fahrzeuge beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Sie können bei der Zulassungsbehörde für einen bestimmten Zeitraum pro Jahr ein Saisonkennzeichen beantragen. Das ist der Nutzungszeitraum, in dem Sie jedes Jahr mit Ihrem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen können. Ein Saisonkennzeichen dient der Identifizierung der Halterin oder des Halters sowie der Erkennbarkeit des Betriebszeitraums.

    Sie können diese Möglichkeit nutzen, wenn Sie zum Beispiel ein Motorrad, ein Cabrio oder ein Wohnmobil besitzen.

    Bei der Zulassung Ihres Fahrzeugs legen Sie einmalig den Betriebszeitraum fest, in dem Sie das Fahrzeug in jedem Jahr benutzen möchten. Vorab müssen Sie eine dem Betriebszeitraum entsprechende Kfz-Versicherung abschließen. Der Betriebszeitraum kann zwischen 2 und 11 volle Monate im Jahr umfassen.

    Außerhalb des Betriebszeitraums dürfen Sie das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen fahren und müssen es abseits von öffentlichen Straßen und Plätzen, zum Beispiel auf einem privaten Stellplatz abstellen. Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens als Bruchzahl aufgeführt. "05/11" bedeutet beispielsweise, dass Sie das Fahrzeug von Mai bis November benutzen dürfen.

    Sie beantragen die Zulassung persönlich oder online mit der internetbasierten Fahrzeugzulassung i-Kfz.

    Sie müssen die Schilder selbst prägen lassen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für Kreis Sonneberg
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Fahrzeugbrief/­ Zulassungsbescheinigung Teil II
    • Fahrzeugschein/­ Zulassungsbescheinigung Teil I
    • bisherige Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen
    • elektronische Versicherungsbestätigungsnummer mit Angabe des Betriebszeitraumes
    • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung  
  • Welche Gebühren fallen an?

    Auskünfte zu den Gebühren erteilt die Zulassungsbehörde.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    keine

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Es gibt folgende Hinweise:                

    Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend der rechtlichen Vorgaben am Fahrzeug angebracht sein.

    Kennzeichen werden von der zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt. Sie erhalten durch die Absiegelung Urkundencharakter. Das bedeutet, dass daran nichts verändert werden darf - z.B. durch Knicken oder Aufbringen von Aufklebern.

    Saisonkennzeichen müssen fest am Fahrzeug angebracht sein; sie dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein.


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende