Ehrenamtliche Vormünder gesucht
Seit Beginn des Jahres 2023 gibt es die Koordinierungs- und Beratungsstelle Vormundschaft im Jugendamt des Landkreises Sonneberg. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, ehrenamtliche Vormünder für bedürftige Kinder bzw. Jugendliche zu gewinnen; sie zu beraten, zu schulen und bei verschiedenen Problemen und Fragen zu unterstützen.
Haben Sie Interesse an einem ganz besonderen Ehrenamt?
Die ehrenamtliche Vormundschaft ist ein verantwortungsvolles und besonderes Ehrenamt.
Kinder und Jugendliche, deren Eltern die elterliche Sorge nicht ausüben können oder dürfen, benötigen eine Person, die diese Aufgaben für sie übernimmt.
Sie begleiten ein Kind oder einen Jugendlichen auf dem Weg zum Erwachsenwerden. Gemeinsam treffen Sie Entscheidungen und geben Halt und Orientierung für die Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit.
Der Gesetzgeber hat der ehrenamtlichen Vormundschaft den Vorrang gegeben, so dass für jedes Mündel geprüft werden soll, ob eine ehrenamtliche Person für die Vormundschaft zur Verfügung steht.
Die Koordinierungs- und Beratungsstelle Vormundschaft des Jugendamtes Sonneberg hat genau diese Aufgabe. Sie prüft, ob eine Person zur Verfügung steht, die die Vormundschaft / Pflegschaft ehrenamtlich übernehmen kann. Dabei kann es sich um Verwandte, um Personen aus dem näheren Umfeld oder auch Pflegefamilien handeln.
Gibt es keine Personen aus dem näheren Umfeld, die die ehrenamtliche Vormundschaft übernehmen können, können auch andere Personen zum Vormund bestellt werden, die sich als geeignet herausstellen.
Hier kommen Sie ins Spiel.
Die Koordinierungs- und Beratungsstelle Vormundschaft (KBV) ist immer auf der Suche nach Personen, die sich ehrenamtlich engagieren und für ein Mündel die Vormundschaft übernehmen möchten. Wir schulen Sie, begleiten Sie beim Kennenlernen des Mündels, geben die Stellungnahme beim Familiengericht ab und unterstützen Sie während der gesamten Zeit der Vormundschaft. So stehen wir Ihnen bei Fragen zur Vormundschaft, bei Behördenterminen, aber auch bei Unstimmigkeiten mit dem Mündel zur Seite.
Wenn Sie Interesse oder auch noch Fragen haben, können Sie sich gern jederzeit an die Koordinierungs- und Beratungsstelle Vormundschaft des Jugendamtes Sonneberg wenden:
Telefon: 03675/871-463
Fax: 03675/871-9463
E-Mail: KBV@lkson.deLandratsamt Sonneberg
Koordinierungs- und Beratungsstelle Vormundschaft
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Nachfolgend haben wir die wichtigsten Punkte für die ehrenamtliche Vormundschaft zusammengefasst, so dass Sie sich diese Informationen in Ruhe durchlesen können.Was ist ein Vormund und welche Aufgaben hat er?
Der Vormund
- wird gesetzlicher Vertreter für ein Mündel in allen Bereichen oder in Teilbereichen der Personen- und der Vermögenssorgeübernimmt Aufgaben der Eltern, die bestimmte Angelegenheiten nicht selber regeln können oder dürfen
- tritt für die Rechte des Mündels ein = Anwalt des Mündels
- begleitet den Mündel für einen bestimmten Zeitraum oder bis zur Volljährigkeit in den unterschiedlichsten Lebenssituationen
Aufgaben des Vormunds:- das Wohlergehen des Mündels ist sicherzustellen, die Erziehung des Mündels zu gewährleisten und die Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit zu fördern
- Vermögenssorge
- monatlicher Kontakt im persönlichen Umfeld des Mündels und Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zum Mündel
- Beteiligung des Mündels an Entscheidungen
- Wahrnehmung der elterlichen Sorge / gesetzliche Vertretung des Mündels
- Beantragung wichtiger Dokumente (Geburtsurkunde, Ausweise etc.) und Beantragung von Leistungen (Hilfe zur Erziehung, BaföG, Berufsausbildungsbeihilfe etc.)
- Beantragen der Genehmigung des Familiengerichts für bestimmte Rechtsgeschäfte;
- Mitteilung besonderer Vorkommnisse an die KBV; z.B. Meinungsverschiedenheiten, Wunsch die Vormundschaft zu beenden; dem Mündel ist der Zugang zur KBV zu ermöglichen
- Jährlicher Bericht an das Familiengericht zur Entwicklung des Mündels
Was sind wichtige Eigenschaften eines Vormundes?
- Respektvoller Umgang mit Kindern und Jugendlichen und Offenheit
(d.h. sich auf sie und auf ihre Geschichte einzulassen, zuzuhören und Sorgen ernst zu nehmen, den kulturellen Hintergrund, aber auch die Eigenheiten zu akzeptieren)
- Flexibilität, Geduld und Kreativität im Umgang mit Kindern und Jugendlichen
(denn nicht immer reagieren Kinder und Jugendliche so, wie man es zuvor noch mit ihnen besprochen hat, d.h. es müssen immer wieder neue Wege ausprobiert oder Umwege gegangen werden – Wichtig ist dann, nicht seinen Willen durchzusetzen, sondern auf das Mündel eingehen und die neue Situation gemeinsam zu meistern!!)
- Kritikfähigkeit
- Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit
(Wenn die elterliche Sorge auf eine andere Person übertragen wird, waren die Eltern nicht in der Lage die Entwicklung zu fördern und das Kindeswohl sicherzustellen. Daher benötigt ein Mündel jemanden, auf den es sich verlassen kann, der es nicht bei der ersten Krise im Stich lässt, sondern Beständigkeit und Sicherheit bietet)
- Gutes Zeitmanagement
(für Gespräche mit dem Mündel, für die Aufgaben des Vormundes und Flexibilität, wenn wichtige Angelegenheiten oder Krisen zeitnah geklärt werden müssen)
- Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und dem Familiengericht sowie anderen Behörden und Durchsetzungsvermögen, um die Ansprüche des Mündels auch gegen ablehnende Entscheidungen geltend zu machen
- Physische und psychische Gesundheit
(es ist wichtig seine körperlichen und seelischen Grenzen zu kennen und zu wissen, wie weit man sich ehrenamtlich in seiner Freizeit engagieren kann)
- Finanzielle Sicherheit
(die Vermögenssorge kann nicht an eine Person übertragen werden, die selber nicht in der Lage ist, sich finanziell abzusichern.)
- Organisationsfähigkeit
(es ist ein Ordner anzulegen, Berichte für das Gericht zu schreiben, zu dokumentieren, wenn Entscheidungen mit dem Mündel getroffen wurden, Termine mit Behörden, Ärzten, Therapeuten müssen vereinbart werden, etc.)
Dies scheint auf den ersten Blick etwas abschreckend zu wirken und es wird viel von Ihnen verlangt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass Sie das Mündel bei sich aufnehmen, es jeden Tag besuchen oder jederzeit in Alarmbereitschaft sind.
Viele Mündel leben in Einrichtungen, so dass der Alltag durch die Betreuer und Erzieher geregelt ist und zum Teil die Arzttermine und Kontrolluntersuchungen durch die Erzieher wahrgenommen werden.
Zudem steht Ihnen die Koordinierungs- und Beratungsstelle Vormundschaft jederzeit beratend zur Seite, um mit Ihnen zu besprechen, was Ihre konkreten Aufgaben sind.
Welche Rechte haben Sie als Vormund?
- Kontakte zum Mündel sind jederzeit zu ermöglichen, Auskünfte, die das Mündel betreffen, sind Ihnen zu erteilen;
- Sie sind weisungsunabhängig, d.h. weder eine Behörde noch andere Personen dürfen Ihnen Anweisungen geben, welche Entscheidungen Sie für das Mündel treffen. Diese ist lediglich mit dem Mündel abzustimmen und in bestimmten Fällen ist eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
- Ausübung aller Rechte, die Ihnen als gesetzlicher Vertreter des Mündels zustehen;
- z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Unterzeichnung
von Verträgen, Eröffnung eines Kontos, etc., soweit sie im Interesse des
Mündels und mit dessen Einwilligung ausgeübt werden
- z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Unterzeichnung
von Verträgen, Eröffnung eines Kontos, etc., soweit sie im Interesse des
Mündels und mit dessen Einwilligung ausgeübt werden
- Beratung durch die Koordinierungs- und Beratungsstelle Vormundschaft (s. Aufgaben der KBV)
- Schulungen, Austauschtreffen, Einzelberatungen
- Übernahme der Kosten für eine Haftpflichtversicherung sowie der Abschluss der Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Vormund durch das Amtsgericht
- Anspruch auf Aufwendungsersatz oder Aufwendungspauschale
- Kontakte zum Mündel sind jederzeit zu ermöglichen, Auskünfte, die das Mündel betreffen, sind Ihnen zu erteilen;
Welche Pflichten haben Sie?
- Einmal jährlich ist ein Bericht an das Familiengericht über die Entwicklung des Mündels zu schicken. Dabei erhalten Sie einen Vordruck, so dass dieser Bericht einfach auszufüllen ist.
- Sie haben jederzeit die Rechte des Mündels zu beachten, die Entwicklung des Mündels zu fördern und Ansprüche des Mündels (notfalls auch gerichtlich) geltend zu machen.
- Wichtige Entscheidungen, z.B. operative Eingriffe, Erbschaftsausschlagung, Schulwechsel, Ausbildungsvertrag sind gemeinsam mit dem Mündel zu treffen.
- Für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte ist die Zustimmung des Familiengerichts zu beantragen.
- Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, dem Familiengericht und anderen Behörden
- Einmal jährlich ist ein Bericht an das Familiengericht über die Entwicklung des Mündels zu schicken. Dabei erhalten Sie einen Vordruck, so dass dieser Bericht einfach auszufüllen ist.
Welche Aufgaben hat die Koordinierungs- und Beratungsstelle Vormundschaft?
- Wir beraten Sie zur ehrenamtlichen Vormundschaft, wenn Sie überlegen, sich dahingehend zu engagieren.
- Wir unterstützen Sie bei der Bewerbung.
- Wir führen die Schulungen durch.
- Wir betreuen Sie über den gesamten Prozess, von der Bewerbung, der Schulung, der Zusammenführung und den Gesprächen mit dem künftigen Mündel und der Stellungnahme an das Familiengericht.
- Wir beraten Sie, wenn Sie Fragen zur Vormundschaft haben oder nicht wissen, was mit dem Familiengericht abzustimmen ist.
- Wir vermitteln zwischen Ihnen und den Behörden / dem Gericht.
- Wir vermitteln zwischen Ihnen und dem Mündel, wenn es Meinungsverschiedenheiten gibt.
- Wir ermöglichen den Austausch zu anderen Vormündern.
- Wir beraten Pflegepersonen bei der Übernahme der Vormundschaft für das Pflegekind, was bei ihnen lebt.
- Begleitung zum ersten Hilfeplangespräch
- Wir beraten Sie zur ehrenamtlichen Vormundschaft, wenn Sie überlegen, sich dahingehend zu engagieren.
Wie läuft das Verfahren bis zur Bestellung als Vormund ab?
- Kontaktaufnahme zur KBV
- Erstes Vorgespräch mit der KBV und Überreichung von Unterlagen
- Ausfüllen eines Bewerberbogens
- Beantragung eines Führungszeugnisses und der Schufa-Auskunft
- Besprechung der ausgefüllten Unterlagen
- Schulungsgespräche oder Teilnahme an einer Fortbildung für ehrenamtliche Vormünder
- Auswahl möglicher Mündel anhand des Bewerberprofils
- Kennenlernen des / der Mündel
- Antrag auf Wechsel der Vormundschaft durch den Amtsvormund oder Antrag auf Vormundschaft durch den ASD
- Stellungnahme der KBV an das Gericht zur Eignung als Vormund
- Bestellung durch das Familiengericht
- Kontaktaufnahme zur KBV
Rechtliche Grundlagen:
§ 1773 BGB Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds
(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn
1. er nicht unter elterlicher Sorge steht,
2. seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder
3. sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
(2) Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft angeordnet und ein Vormund bestellt werden. Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.§ 1774 BGB Vormund
(1) Zum Vormund kann bestellt werden:
1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,§ 1775 BGB Mehrere Vormünder
(1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.
(2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.§ 1779 BGB Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
(1) Eine natürliche Person muss nach
1. ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
2. ihren persönlichen Eigenschaften,
3. ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
4. ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen
geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.
(2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.§ 1785 BGB Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
(1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
(2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.§ 1788 BGB Rechte des Mündels
Der Mündel hat insbesondere das Recht auf
1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.§ 1789 BGB Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels
(1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen.
(2) Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.
(3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.§ 1790 BGB Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht
(1) Der Vormund ist unabhängig und hat die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen.(2) Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und zu fördern. Der Vormund hat Angelegenheiten der Personen- und der Vermögenssorge mit dem Mündel zu besprechen und ihn an Entscheidungen zu beteiligen, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist; Einvernehmen ist anzustreben. Der Vormund soll bei seiner Amtsführung im Interesse des Mündels zu dessen Wohl die Beziehung des Mündels zu seinen Eltern einbeziehen.(3) Der Vormund ist zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel verpflichtet und berechtigt. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.
(4) Der Vormund hat bei berechtigtem Interesse nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen auf Verlangen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu erteilen, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und dem Vormund zuzumuten ist.
(5) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein.§ 53a SGB VIII Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern
(1) Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.
(2) Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder für die Person der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund behoben werden.
(4) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

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