Integration durch Sport beim Soccerturnier des Kreissportbunds

Einbürgerung

Wissenswertes zur Einbürgerung

Die Ausländerbehörde des Landratsamtes Sonneberg ist bestrebt, ausländische Mitmenschen auf dem Weg zur Einbürgerung zu begleiten. Dieser wichtige Schritt bringt wichtige Vorteile mit sich; zum Beispiel

  • hat man die freie Wahl des Aufenthaltes und Wohnsitzes in allen Ländern der europäischen Union
  • benötigt man keine Aufenthaltserlaubnis mehr
  • muss man wegen der Passausstellung nicht mehr zu ausländischen Konsulaten oder Botschaften
  • hat man freien Zugang zu allen Berufen
  • genießt man visafreie Reisemöglichkeit in viele Länder und dort den Schutz der deutschen Auslandsvertretung
  • darf man politisch mitentscheiden, wählen und gewählt werden
  • und vieles mehr 

Zur Erlangung dieses Schrittes sind einige Hürden zu nehmen, die nachfolgend beschrieben werden.

  • Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

    Ansprucheinbürgerung - § 10 Abs. 1 StAG 

    § 10 Abs. 1 StAG regelt die Anspruchseinbürgerung, diese stellt den Regelfall dar. Hiernach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

    Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis (außer nach §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 – 5 AufenthG) besitzen.

    Sie müssen seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben (eine Verkürzung ist in bestimmten Fällen möglich, erkundigen Sie sich hierüber bitte bei den zuständigen Sachbearbeitern).

    Sie müssen den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen bestreiten können.

    Sie müssen ausreichende Deutschkenntnisse besitzen (Niveau B1 oder höher).

    Sie müssen Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen (Im Regelfall durch bestandenen Einbürgerungstest oder erfolgreicher Abschluss des Tests „Leben in Deutschland“ im Rahmen des Integrationskurses).

    Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt sein (geringfügige Verurteilungen sind unbeachtlich, erkundigen Sie sich hierüber bitte bei den zuständigen Sachbearbeitern) und gegen Sie dürfen keine Ermittlungsverfahren laufen.

    Sie müssen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen.

    Sie müssen Ihre alte Staatsbürgerschaft verlieren oder aufgeben (Ausnahmen sind Fälle, in denen Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG hingenommen wird, erkundigen Sie sich hierüber bitte bei den zuständigen Sachbearbeitern).

    Einbürgerung für Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner Deutscher - § 9 StAG

    § 9 StAG regelt die Einbürgerung von Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner von Deutschen. Hierbei sind im Wesentlichen die Voraussetzungen des § 10 StAG zu erfüllen. Allerdings gibt es hierbei einige Abweichungen:

    Sie müssen sich bei § 9 StAG nicht acht, sondern seit drei Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten. Die Ehe/Lebenspartnerschaft muss im Zeitpunkt der Einbürgerung zwei Jahre bestehen und nach deutschem Recht gültig geschlossen worden sein.

    Ermessenseinbürgerung - § 8 StAG

    § 8 StAG regelt die Fälle, in denen kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht. Hierbei müssen allerdings bestimmte Mindestanforderungen in jedem Fall erfüllt sein:

    Sie (oder wenn Sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Ihre Erziehungsberechtigten) müssen einen Antrag auf Einbürgerung stellen.

    Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt sein (geringfügige Verurteilungen sind unbeachtlich, erkundigen Sie sich hierüber bitte bei den zuständigen Sachbearbeitern) und gegen Sie dürfen keine Ermittlungsverfahren laufen.

    Sie müssen Ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben.

    Sie müssen den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen bestreiten können.

    Die Zuständigkeit für Einbürgerungsanträge nach § 8 StAG liegt in Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar. Die Ausländerbehörde des Landratsamtes Sonneberg ist hier lediglich für die Entgegennahme und Vorbereitung des Einbürgerungsantrags zuständig. Die Entscheidung über den Antrag auf Einbürgerung trifft in diesen Fällen das Landesverwaltungsamt. Die oben genannten Voraussetzungen müssen in jedem Fall erfüllt sein. Ob auch die restlichen Voraussetzungen des § 10 StAG vorliegen müssen, liegt im Ermessen des Thüringer Landesverwaltungsamtes.

  • Wie lasse ich mich einbürgern?

    Die Einbürgerung erfolgt nicht von selbst. Hierfür ist ein Antrag notwendig.

  • Wer stellt den Antrag?

    Ab dem 16. Geburtstag können Ausländer diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländer müssen ihre gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen.

  • Wie muss der Antrag aussehen?

    Das Gesetz schreibt nicht vor, wie der Antrag aussehen muss. Die Einbürgerungsbehörde hält aber Antragsformulare bereit. Es empfiehlt sich diese zu benutzen. 
    Mehr dazu finden Sie in unserem Bürgerservice.

  • Wo kann ich den Antrag stellen?

    Den Antrag können Sie im Landratsamt in der Staatsangehörigkeitsbehörde stellen. Ansprechpartner hierfür ist Frau Marina Scheler, die Sie unter der Durchwahl 03675/871-406 erreichen.
    Mehr dazu finden Sie in unserem Bürgerservice.

  • Welche Unterlagen müssen zum Antrag beigefügt werden?

    Jeder Antrag ist individuell, d.h. nicht jeder Einbürgerungsfall weißt dieselben Voraussetzungen auf. So sind auch nicht jedem Antrag dieselben Unterlagen beizulegen. Es gibt allerdings Unterlagen, welche in jedem Fall vorgelegt werden müssen:

    • Lichtbild
    • Lebenslauf
    • Abstammungsurkunde/Geburtsurkunde (mit Übersetzung, wenn Geburt im Ausland)
    • Personalausweis/Reisepass
    • Aufenthaltstitel (nicht bei EU-Staatsangehörigen oder sonstigen Personen, die unter das FreizügG/EU fallen)
    • Arbeitsvertrag/Gewerbeanmeldung/Immatrikulationsbescheinigung/Schulbescheinigung/Rentenbescheid *
    • Nachweis über Einkommen (Lohnzettel, Bescheide zu Einkommenssteuer, Rente, Kindergeld, Elterngeld, Krankengeld etc. *)
    • Mietvertrag/Grundbuchauszug*
    • Meldebescheinigung
    • Nachweis Kranken- und Pflegeversicherung (gültige Krankenkarte) 

    Für einen Antrag nach § 9 StAG sind zusätzlich (zu den oben genannten) folgende Unterlagen erforderlich:

    • Geburtsurkunde des Ehegatten/Lebenspartners (mit Übersetzung, wenn Geburt im Ausland)
    • Heiratsurkunde (notfalls mit Übersetzung, falls Eheschließung im Ausland)
    • Personalausweis/Reisepass des Ehegatten/Lebenspartners
    • Arbeitsvertrag/Gewerbeanmeldung/Immatrikulationsbescheinigung/Schulbescheinigung/Rentenbescheid * des Ehegatten/Lebenspartners
    • Nachweis über Einkommen (Lohnzettel, Bescheide zu Einkommenssteuer, Rente, Kindergeld, Elterngeld, Krankengeld etc. *) des Ehegatten/Lebenspartners (* je nachdem, was zutreffend ist)

    Falls Sie wollen, dass gemeinsam mit Ihnen auch Ihr/e Kind/er eingebürgert wird/werden, dann wird zusätzlich ein Lichtbild und eine Geburtsurkunde (notfalls mit Übersetzung, falls Geburt im Ausland) Ihres Kindes benötigt. Zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen kann durch die Einbürgerungsbehörde auch Weiteres gefordert werden. Dies erfahren Sie in einem persönlichen, auf Sie zugeschnittenen, Gespräch.

  • Was kostet die Einbürgerung?

    Grundsätzlich sind 255,00 € zu bezahlen. Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51,00 €. Für Minderjährige, welche ohne ihre Eltern eingebürgert werden, gilt die allgemeine Gebühr von 255,00 €. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit von der Gebühr abzuweichen und eine geringere oder gar keine Gebühr zu verlangen. Über diese Möglichkeit sollten Sie allerdings mit den zuständigen Sachbearbeitern persönlich sprechen.

  • Weitere häufig gestellte Fragen

    Muss die Aufenthaltsdauer von 8 Jahren in jedem Fall erfüllt sein?
    Die Aufenthaltsdauer von 8 Jahren muss im Regelfall erfüllt sein. Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Regelung. Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs kann die Aufenthaltsdauer beispielsweise auf 7 Jahre verkürzt werden. Bei besonderen Integrationsleistungen (zum Beispiel Sprachniveau höher B1, Ehrenamtliche Tätigkeit etc.) ist eine Verkürzung auf 6 Jahre vorgesehen. Ebenfalls nach 6 Jahren können Staatenlose oder anerkannte Flüchtlinge eingebürgert werden.

    Kann ich meine bisherige Staatsangehörigkeit behalten?
    Im Regelfall müssen Sie sich aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen. Es gibt allerdings nach § 12 StAG Fälle der Mehrstaatigkeit, in welchen eine Entlassung nicht erforderlich ist.

    Muss ich einen Einbürgerungstest machen?
    Seit dem 01.09.2008 gibt es die Regelung, dass Einbürgerungsbewerber einen Einbürgerungstest bestehen müssen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen von dieser Regelung. Zum Nachweis genügt auch:

    • der erfolgreiche Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer oder höherer Abschluss einer deutschen allgemein bildenden Schule
    • das Absolvieren eines Studiums an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Politologie sowie Lehramt mit einer entsprechenden Fächerkombination
    • das Absolvieren einer Berufsausbildung mit Besuch einer berufsbildenden Schule oder eines Vorbereitungsdienstes
    • das Versetzen in die zehnte Klasse einer weiterführenden Schule
    • der vierjährige Besuch einer deutschen Schule mit Versetzung in die nächst höhere Klasse und mindestens einem Jahr Teilnahme am Sozialkundeunterricht oder einem vergleichbaren Unterricht
    • erfolgreicher Abschluss des Tests „Leben in Deutschland“

    Von einem Einbürgerungstest kann z. Bsp. ebenfalls abgesehen werden, bei Einbürgerung im besonderen Interesse, bei Analphabeten, bei Personen über 60 Jahren mit mindestens zwölfjährigem Inlandsaufenthalt oder bei ehemaligen deutschen Staatsangehörigen. Ein Nachweis ist ebenfalls nicht notwendig bei Minderjährigen unter 16 Jahren, nicht handlungsfähigen Personen nach § 80 AufenthG und Einbürgerungsbewerbern, die den Nachweis wegen ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund ihres Alters nicht erbringen können, ist kein Nachweis erforderlich.

    Muss ich einen Deutschtest machen?
    Im Regelfall belegt der Einbürgerungsbewerber die Vorlage ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache durch die Vorlage eines Deutschzertifikats mit dem Sprachniveau B1. Hiervon kann allerdings auch abgesehen werden bei:

    • Nachweis der erfolgreiche Teilnahmen an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses
    • vierjähriger Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Versetzung in die nächst höhere Klasse
    • erfolgreicher Abschluss einer deutschen Hauptschule
    • Versetzen in die zehnte Klasse einer weiterführenden Schule
    • Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder einer deutschen Berufsausbildung