Erstmalige Überschreitung der Schwellenwerte bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte anzeigen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch betreiben und erstmalig die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV überschreiten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die bereits betrieben werden. Der Lösemittelverbrauch muss die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig übersteigen.
Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihre Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten bei der für Sie zuständigen Behörde ein
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige
- Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde
Voraussetzungen
Sie betreiben eine Anlage, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig übersteigt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vollständige Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Anzeige bis spätestens 6 Monate nach dem erstmaligen Überschreiten der Schwellenwerte für die Anlage einreichen.
Antragsfrist: 6 Monate
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine Bearbeitungsfrist.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Was sollte ich noch wissen?
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.
Kurztext
- Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte Anzeige der erstmaligen Überschreitung der Schwellenwerte Entgegennahme
- Nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit Lösemittelverbrauch ist anzuzeigen, wenn die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig überschritten werden
- Maßgeblich für Schwellenwerte ist Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV
- Anzeige hat die für die Anlage maßgeblichen Daten zu enthalten
- Anzeige muss bis spätestens 6 Monate nach erstmaliger Überschreitung der Schwellenwerte erfolgen
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
Urheber
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz
Typisierung
3Status Bibliothekseintrag
5Status Katalogeintrag
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