Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr - Fahrerbescheinigung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wer als Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs mit Gemeinschaftslizenzen Fahrpersonal einsetzt, das nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehört, benötigt jeweils eine Fahrerbescheinigung für die betroffenen Personen. Diese wird durch das Unternehmen für das Fahrpersonal beantragt.

    Die Regelung dient als Nachweis, dass keine illegale oder missbräuchliche Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten erfolgt.

    Die Fahrerbescheinigung berechtigt das Fahrpersonal, das Fahrzeug im Auftrag des Güterkraftverkehrsunternehmens innerhalb der EU zu führen. Sie wird für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erteilt. Sie kann aber auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn der Aufenthaltstitel oder der Reisepass früher ablaufen. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, muss die Fahrerbescheinigung an die Genehmigungsbehörde zurückgegeben werden. 

    Das Fahrpersonal muss die Original-Fahrerbescheinigung bei jeder Fahrt mit sich führen. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Unternehmens aufzubewahren.

  • Verfahrensablauf

    Die Fahrerbescheinigung muss schriftlich beantragt werden. Sofern alle Voraussetzungen und Unterlagen vorliegen, erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens von der zuständigen Verkehrsbehörde die Fahrerbescheinigung.

  • Voraussetzungen

    Der Fahrer muss berechtigt sein

    • sich in Deutschland und der Europäischen Union aufzuhalten,
    • eine unselbstständige Tätigkeit auszuüben sowie
    • ein Fahrzeug der beabsichtigten Fahrzeugklasse führen zu dürfen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Gemeinschaftslizenz des antragstellenden Unternehmens
    • folgende Unterlagen des Fahrpersonals als Kopie:
      • Führerschein
      • Reisepass
      • Aufenthaltsgenehmigung
      • Arbeitserlaubnis
      • Sozialversicherungsausweis
    • Nachweis über die Berufskraftfahrer-Qualifikation (Kopie)
  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein
    https://www.gesetze-im-internet.de/g_kkostv_1998/BJNR398200998.html
    nach Nr. 1.6 der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (GüKKostV)

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Fahrerbescheinigung muss vor dem Einsatz des Fahrpersonals erteilt worden sein.

    Die Gültigkeitsdauer ist auf der Fahrerkarte angegeben.

    Geltungsdauer: 5 Jahre

  • Bearbeitungsdauer

    abhängig vom jeweiligen Einzelfall und Beteiligung weiterer Stellen

  • Rechtsgrundlage

    Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

  • Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung (Verwaltungsakt) über einen Antrag ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs beziehungsweise der Klage zulässig. Bitte beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung auf Ihrem Bescheid.

  • Anträge / Formulare

    Einige Behörden stellen auf ihrer Internetseite Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Onlinedienst.

    Alternativ verwenden Sie den Antrag unter folgendem Link und senden Sie ihn ausgefüllt an die zuständige Verkehrsbehörde.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Den Antrag auf Fahrerbescheinigung muss der Verkehrsunternehmer beantragen, nicht das Fahrpersonal.

  • Kurztext

    • Fahrerbescheinigung im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr Erteilung
    • Fahrpersonal aus Nicht-EU-Staaten benötigt eine Fahrerbescheinigung
    • Fahrerbescheinigung berechtigt das Fahrpersonal, das Fahrzeug im Auftrag des Güterkraftverkehrsunternehmens innerhalb der EU zu führen
    • zuständig: die für den Betriebssitz zuständige Verkehrsbehörde
  • Weiterführende Informationen

  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2/3
  • Status Bibliothekseintrag

    5

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die für den Betriebssitz des Verkehrsunternehmens zuständige Verkehrsbehörde beim Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende