Inbetriebnahme einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
    Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV übersteigen. 
    Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.
     

  • Verfahrensablauf

    • Sie reichen Ihre Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten bei der für Sie zuständigen Behörde ein
    • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige
    • Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an
  • Voraussetzungen

    Sie möchten eine Anlage, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV übersteigt, in Betrieb nehmen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Vollständige Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Kosten an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage vorlegen.

  • Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine Bearbeitungsfrist.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.

  • Kurztext

    • Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme
    • Nicht genehmigungsbedürftige Anlage, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV überschreitet, ist vor der Inbetriebnahme anzuzeigen
    • Maßgeblich für Schwellenwerte ist Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV
    • Anzeige hat die für die Anlage maßgeblichen Daten zu enthalten
    • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
  • Urheber

    Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

  • Typisierung

    3
  • Status Bibliothekseintrag

    5
  • Status Katalogeintrag

    6

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Immissionsschutzbehörde.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende