Stellungnahme weiterer Behörden im Rahmen von Genehmigungsverfahren des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anfordern

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigen wollen, müssen Sie die beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange einladen. Diese können in der Beteiligungsphase die eingestellten Unterlagen und Informationen sichten und Stellungnahmen oder Einwendungen beim Verfahrensträger einreichen.

    Beteiligte Behörden sind solche, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

  • Verfahrensablauf

    • Sie laden Organisationen wie Behörden, Verbände und Institutionen fristgemäß dazu ein, eine Stellungnahme abzugeben.
    • Die Antragsunterlagen versenden Sie dazu sternförmig.
    • Sie bewahren die eingegangenen Stellungnahmen im Originalzustand unveränderbar auf und werten diese aus.
    • Zum Schluss nehmen Sie die Inhalts- und Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid auf, die in den Stellungnahmen mitgeteilt und begründet worden sind.
  • Voraussetzungen

    • Es handelt sich um eine Anlage, die genehmigungsbedürftig ist.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Der Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens
    • Die dem Antrag beigefügten Unterlagen
    • Gegebenenfalls weitere Unterlagen, die für die Entscheidung wichtig sind, da sie Angaben über Auswirkungen des Vorhabens enthalten
    • Gegebenenfalls der UVP-Bericht
  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie laden die beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens ein.

    Anhörungsfrist: 4 Wochen

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • Weitere Behörden im Rahmen von Genehmigungsverfahren des BImSchG Beteiligung
    • Einladung an alle verfügbaren Behörden und Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme
  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    3
  • Status Bibliothekseintrag

    5
  • Status Katalogeintrag

    6

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben „V“ genannten Anlagen sind die Immissionsschutzbehörden bei den Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten. Für Anlagen, die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben „G“ genannten Anlagen, ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zuständig.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende