Betrieb einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie bereits eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie diese der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

    Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.

    Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.

    Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Behörde anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.

  • Verfahrensablauf

    • Sie reichen Ihre Anzeige mit den erforderlichen Angaben bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch ein.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
    • Nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen registriert die zuständige Behörde Ihre Anlage innerhalb von 1 Monat im Anlagenregister.
    • Sie erhalten nach der Registrierung eine Bestätigung durch die zuständige Behörde.
  • Voraussetzungen

    Sie betreiben eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige
    • Schriftliche oder elektronische Erklärung, falls von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird
  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen den Betrieb einer bereits bestehenden Anlage bis zum 01.12.2023 anzeigen.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Frist zur Registrierung beginnt erst, nachdem die Anzeige mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

    Frist: 1 Monat

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.

  • Kurztext

    • Mittelgroße Feuerungs, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage - Anzeige des Betriebs einer bestehenden Anlage Entgegennahme
    • Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 01.12.2023 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen
    • Anzeige muss technische Angaben zur Anlage, Informationen zum Betreiber und das Datum der Inbetriebnahme enthalten
    • Zuständige Behörde trägt Informationen aus der Anzeige in ein öffentlich zugängliches Anlagenregister ein
    • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
  • Urheber

    Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

  • Typisierung

    3
  • Status Bibliothekseintrag

    5
  • Status Katalogeintrag

    6

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Immissionsschutzbehörde beziehungsweise dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende