Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition durch gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler für die Dauer von bis zu 3 Jahren

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie als gewerbsmäßiger Waffenhändler oder Waffenhersteller Waffen beziehungsweise Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) Waffengesetz (WaffG) zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten verbringen wollen, können Sie eine allgemeine Ausfuhrerlaubnis für die Dauer von bis zu 3 Jahren beantragen.

    Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 30 Satz 1 WaffG hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

  • Verfahrensablauf

    Sie erhalten eine allgemeine Verbringungserlaubnis, wenn Sie Waffenhändler beziehungsweise Waffenhersteller sind und beim Antrag folgende Angaben machen:

    • Name und Anschrift der Firma,
    • Telefon- oder Telefaxnummer,
    • Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes,
    • Empfängermitgliedstaat
    • Art der Waffen und Munition
  • Voraussetzungen

    Waffenhandelserlaubnis beziehungsweise Waffenherstellungserlaubnis

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu 3 Jahren erteilt werden.

  • Kurztext

    • Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition aus der Bundesrepublik Deutschland in andere Mitgliedstaaten durch gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler Erteilung
    • Für gewerbsmäßige Waffenhändler und Waffenhersteller
    • An Waffenhändler in anderen Mitgliedsstatten
    • Gültig für bis zu 3 Jahren
    • Verbringen aufgrund der allgemeinen Erlaubnis ist dem Bundesverwaltungsamt vorab schriftlich oder elektronisch mitzuteilen

    Zuständig: Waffenbehörde

  • Typisierung

    3
  • Status Bibliothekseintrag

    5

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Waffenbehörde.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende