Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition durch gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler für die Dauer von bis zu 3 Jahren
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als gewerbsmäßiger Waffenhändler oder Waffenhersteller Waffen beziehungsweise Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) Waffengesetz (WaffG) zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten verbringen wollen, können Sie eine allgemeine Ausfuhrerlaubnis für die Dauer von bis zu 3 Jahren beantragen.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 30 Satz 1 WaffG hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Verfahrensablauf
Sie erhalten eine allgemeine Verbringungserlaubnis, wenn Sie Waffenhändler beziehungsweise Waffenhersteller sind und beim Antrag folgende Angaben machen:
- Name und Anschrift der Firma,
- Telefon- oder Telefaxnummer,
- Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes,
- Empfängermitgliedstaat
- Art der Waffen und Munition
Voraussetzungen
Waffenhandelserlaubnis beziehungsweise Waffenherstellungserlaubnis
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu 3 Jahren erteilt werden.
Kurztext
- Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition aus der Bundesrepublik Deutschland in andere Mitgliedstaaten durch gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler Erteilung
- Für gewerbsmäßige Waffenhändler und Waffenhersteller
- An Waffenhändler in anderen Mitgliedsstatten
- Gültig für bis zu 3 Jahren
- Verbringen aufgrund der allgemeinen Erlaubnis ist dem Bundesverwaltungsamt vorab schriftlich oder elektronisch mitzuteilen
Zuständig: Waffenbehörde
Typisierung
3Status Bibliothekseintrag
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