Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen oder Munition in der Bundesrepublik Deutschland durch Personen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Entgegennahme
Leistungsbeschreibung
Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) zum Waffengesetz oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 5 Waffengesetz.
Verfahrensablauf
Das Bundesverwaltungsamt ist per Anzeige über das Überlassen von Schusswaffen beziehungsweise Munition an Personen aus einem Mitgliedstaat zu informieren.
Voraussetzungen
Vorhandensein der Waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb einer entsprechenden Schusswaffe
Rechtsgrundlage
§ 34 Absatz 4 und 5 WaffG in Verbindung mit § 31 Absatz 2 und 3 AWaffV
Kurztext
- Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen oder Munition in der Bundesrepublik Deutschland durch Personen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Entgegennahme
- Überlassen
- von Waffen beziehungsweise Munition
- an Personen aus Mitgliedstaat
- Anzeige Bundesverwaltungsamt
- zuständig: Bundesverwaltungsamt
Typisierung
2/3Status Bibliothekseintrag
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