Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen oder Munition in der Bundesrepublik Deutschland durch Personen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Entgegennahme

  • Leistungsbeschreibung

    Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) zum Waffengesetz oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 5 Waffengesetz.

  • Verfahrensablauf

    Das Bundesverwaltungsamt ist per Anzeige über das Überlassen von Schusswaffen beziehungsweise Munition an Personen aus einem Mitgliedstaat zu informieren.

  • Voraussetzungen

    Vorhandensein der Waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb einer entsprechenden Schusswaffe

  • Rechtsgrundlage

    § 34 Absatz 4 und 5 WaffG in Verbindung mit § 31 Absatz 2 und 3 AWaffV

  • Kurztext

    • Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen oder Munition in der Bundesrepublik Deutschland durch Personen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Entgegennahme
    • Überlassen
    • von Waffen beziehungsweise Munition
    • an Personen aus Mitgliedstaat
    • Anzeige Bundesverwaltungsamt
    • zuständig: Bundesverwaltungsamt
  • Typisierung

    2/3
  • Status Bibliothekseintrag

    5

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Waffenbehörde.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende