Ausnahme von der Blockierpflicht bei geerbten Waffen beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Schusswaffen auf dem Wege der Erbfolge erwerben, müssen diese, sofern Sie nicht bereits im berechtigten Besitz von Waffen auf Grund eines Bedürfnisses nach §§ 8, 13 oder 14 Waffengesetz (WaffG) sind, durch ein Blockiersystem gesichert werden.

    Sollte ein Waffenhändler oder Büchsenmacher zu der Einschätzung gelangen, dass für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist, kann auf Antrag eine Ausnahme von der Blockierpflicht erteilt werden.

    Sie benötigen für den Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der Blockierpflicht einen Nachweis darüber, dass für die Erbwaffen (noch) kein Blockiersystem vorhanden ist.

    Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 WaffG sind oder werden sollen.

  • Verfahrensablauf

    Die Ausnahme von der Blockierpflicht erhalten Sie folgendermaßen:

    • es werden von Ihnen folgende Angaben benötigt:
      • zu Ihrer Person:
        • Vor- und Familienname
        • Geburtsdatum und -ort
        • Wohnort
        • Anschrift
      • zu Schusswaffen
        • Anzahl und Art
        • Kategorie oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers
        • Modellbezeichnung
        • Kaliber
        • Herstellungsnummer
        • gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen
        • Nachweis eines Waffenhändlers oder Büchsenmachers, dass für die Schusswaffen kein entsprechendes Blockiersystem vorhanden ist

    Die Ausnahmegenehmigung wird Ihnen ausgehändigt oder zugesandt.

  • Voraussetzungen

    Ihnen kann eine Ausnahme von der Pflicht zur Sicherung Ihrer Erbwaffen mit einem Blockiersystem erteilt werden, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist.

  • Welche Gebühren fallen an?

    EUR 25

    Die Waffenbehörde erhebt eine Gebühr nach Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung. Über die tatsächliche Gebührenhöhe informiert Sie die zuständige Waffenbehörde.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Eine Ausnahmegenehmigung, die nur aufgrund des Nichtvorhandenseins eines passenden Blockiersystems ausgestellt wurde, verliert ihre Gültigkeit, sobald ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem für die Erbwaffen vorliegt.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4 Wochen.

    Für Informationen zur Bearbeitungsdauer wenden Sie sich an Ihre zuständige Waffenbehörde.
     

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Zunächst Widerspruch bei der zuständigen Widerspruchsbehörde.

  • Weiterführende Informationen

  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Waffenbehörde.

Zuständige Abteilungen