Gewerbliches Sammeln von Pilzen und Pflanzen (Kräuter, Rinde, Blätter, Wurzeln, Samen, Beeren etc.)
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Pflanzen oder Pflanzenteile (Beeren, Blüten et cetera) sowie wie Pilze gewerbsmäßig sammeln möchten, benötigen Sie eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, im Wald im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und der Erlaubnis der beziehungsweise des jeweiligen Waldbesitzenden.
Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen dabei eingehalten werden.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Genehmigung nach Naturschutzrecht fallen Gebühren gemäß der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung an.
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde
Anträge / Formulare
formlos
Was sollte ich noch wissen?
Nach § 15 Abs. 3 ThürWaldG und § 39 Abs. 4 BNatSchG hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.
Unterstützende Institutionen
Wenden Sie sich bei eventuellen Fragen an die zuständigen unteren Forst- und/oder Naturschutzbehörden.