Einschulungsuntersuchung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    § 120 ThürSchulO Feststellung zur Entwicklung

    (1) Der Schulleiter meldet dem zuständigen Schulamt und dem Gesundheitsamt bis zum 20. Mai die Namen der für das übernächste Schuljahr zur Einschulung angemeldeten Kinder, deren Geburtsdatum und die Anschriften der Eltern.

    (2) Vom Gesundheitsamt wird im Einvernehmen mit dem Schulleiter die schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten Kinder vorgenommen. Die Eltern sind rechtzeitig vor der Untersuchung zu benachrichtigen. Sie haben das Recht, bei der Untersuchung anwesend zu sein.

    (3) Das Gesundheitsamt benennt bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, in dem die Einschulung erfolgen soll, dem zuständigen Schulamt und der zuständigen Schule unter Angabe von Gründen die Kinder, bei denen aufgrund einer medizinischen Indikation die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen noch nicht gegeben sind.

    (4) Die Grundschule führt bis zum 15. Mai für die vorzeitig zum Schulbesuch angemeldeten Kinder auf Antrag der Eltern Maßnahmen zur Feststellung der Entwicklung durch. Satz 1 gilt für die Gemeinschaftsschule nach § 119 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

    § 18 ThürSchulG

    (3) Ein schulpflichtiges Kind kann im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern einmal für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn aufgrund einer medizinischen Indikation die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen noch nicht gegeben sind. Die Entscheidung trifft der Schulleiter insbesondere auf der Grundlage der schulärztlichen Untersuchung.

    Kinder sind zur Teilnahme an den schulärztlichen Schulaufnahmeuntersuchungen verpflichtet.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg
    • Impfausweis
    • U-Untersuchungsheft
    • falls vorhanden: Hilfsmittel (z.B. Brille)
    • bereits vorhandene Facharztbefunde
  • Rechtsgrundlage

  • Weiterführende Informationen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg

    Neue Regelung zur Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheins

    Mit der Verwaltungsvorschrift zum Erwerb der Untersuchungsberechtigungsscheine für die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz im digitalen Verfahren vom 18.07.2024 wurde das Verfahren geändert.

    Die Einwohnermeldeämter der Städte und Gemeinden waren demnach nur noch bis zum 31.12.2024 zuständig. Seit dem 01.01.2025 ist das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz zuständig.

    Möglichkeiten der Beantragung:

    1. Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins direkt im Onlineverfahren: Untersuchungsberechtigungsschein online beantragen

    2. Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins schriftlich oder durch persönliches Erscheinen beim:

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
    Regionalinspektion Südthüringen
    Karl-Liebknecht-Straße 4
    98527 Suhl
    Tel.: 0361 57-3814800
    E-Mail: as-sued@tlv.thueringen.de

    Mehr unter Untersuchungsberechtigungsschein beantragen


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Gesundheitsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende