Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle
Im übertragenen Wirkungskreis übernimmt der Landkreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde auch wichtige Aufgaben im Veterinärwesen, beim Verbraucherschutz, der Fleischhygiene und der Lebensmittelüberwachung sowie beim Tierschutz. Zuständig ist hier das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landratsamtes Sonneberg. Ein Schwerpunkt der Behörde ist die Tierseuchenbekämpfung.
Bekämpfung von Tierseuchen
Hier finden Sie Hinweise und Bekanntmachungen zur Bekämpfung von Tierseuchen:
Informationen zu BVD sowie insbesondere Hinweise zu virologischen und serologischen Untersuchungsverfahren sind auch auf der Homepage des Thüringer Gesundheitsministeriums unter dem Link: https://www.tmasgff.de/veterinaerwesen/bvd eingestellt.
Ausbruch der Vogelgrippe
Seit einigen Wochen nehmen die Ausbrüche der Geflügelpest in der Bundesrepublik und in Europa wieder zu, so auch Anfang Oktober in Thüringen in zwei geflügelhaltenden Betrieben im Landkreis Greiz. „Alle Geflügelhalter in unserem Landkreis möchten wir deshalb wiederholt auf die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen hinweisen, um ihre Tiere zu schützen“, erklärt die Leiterin der Veterinärbehörde des Landratsamtes Sonneberg, Dr. Bianca Milas.
Dazu gehören unter anderem der Schutz von Futter und Tränkwasser vor Wildvögeln, die Sicherung der Ein- und Ausgänge von Ställen gegen unbefugten Zutritt und das Versehen der Ställe mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion. Vor dem Betreten der Geflügelhaltung sollte jedermann gründlich die Hände waschen, die Schuhe desinfizieren, Schutzkleidung anlegen und die einzusetzenden Gerätschaften reinigen und desinfizieren.
Zum Schutz der heimischen Geflügelbestände hat die Veterinärbehörde eine Allgemeinverfügung erlassen, die uneingeschränkt gültig ist und auf der Internetseite des Landkreises Sonneberg eingestellt wurde:
Allgemeinverfügung zur Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen in GeflügelhaltungenNach dem Ausbruch der Vogelgrippe in Thüringen gilt vorerst bis Ende Oktober im Landkreis Greiz für die Betriebe in der Überwachungszone Stallpflicht. Darüber hinaus sind alle Veterinärämter Thüringens derzeit per Erlass aufgefordert, eine Risikobeurteilung durchzuführen und eine Aufstallung von Geflügel zu überprüfen, um den Kontakt zu Wildvögeln zu unterbinden.
Alle Geflügelhalter, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels noch nicht nachgekommen sind, haben dies unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzuzeigen. Bei unklaren Krankheits- oder Todesfällen bei Geflügel sollte die Veterinärbehörde bitte ebenfalls informiert werden.
Am 30. Oktober 2025 hat die Veterinärbehörde zum Schutz der heimischen Bestände eine weitere Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (Ausstellungen) erlassen.
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landratsamtes Sonneberg steht bei Bedarf beratend zur Seite (Telefon: 03675/871-590, E-Mail: veterinaeramt@lkson.de).Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz ebenfalls eine Allgemeinverfügung
Sonneberg, Bad Langensalza, 28. Oktober 2025 - Aufgrund des anhaltenden Geflügelpestgeschehens in Thüringen bei Haus- und Wildvögeln hat das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz ebenfalls eine Allgemeinverfügung „Festlegung von Biosicherheitsmaßnahmen in Betrieben mit Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Thüringen“ erlassen. Die für ganz Thüringen geltende Allgemeinverfügung wurde auf der Homepage des TLV (https://verbraucherschutz.thueringen.de/tiergesundheit/tierseuchen) veröffentlicht.
Update vom 23. Februar 2026: Geflügelpest in mehreren Landkreisen in Thüringen, im benachbarten Landkreis Coburg sowie im Landkreis Lichtenfels
Sonneberg, Bad Langensalza, 23. Februar 2026 - Aktuelle Fälle bei Wildvögeln in Thüringen und im gesamten Bundesgebiet zeigen, dass sich das Virus noch in der Umwelt befindet. So wurden seit dem 01.01.2026 bei über 20 Wildvögeln in den Landkreisen Altenburger Land, Gotha, Sömmerda, im Saale-Orla-Kreis und dem Unstrut-Hainich-Kreis sowie in den Städten Gera und Erfurt das H5N1-Virus nachgewiesen. Im Kyffhäuserkreis wurde HPAI vom Subtyp H5N1 in einem großen Geflügelbestand am 18.02.2026 bestätigt. Im Landkreis Coburg wurde bei einem Höckerschwan und im Landkreis Lichtenfels bei bis zu 50 Höckerschwänen das Virus nachgewiesen.
Es ist weiterhin notwendig, in allen Geflügelhaltungen erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landratsamtes Sonneberg erinnert als Prävention gegen die weitere Ausbreitung der Geflügelpest an die erlassenen Allgemeinverfügungen, die auf der Internetseite des Landkreises Sonneberg veröffentlicht sind.
Alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter haben demnach folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
- Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder- matten).
- Unmittelbar vor jedem Betreten der Geflügelhaltung sind die Hände zu waschen und mit einem geeigneten Mittel zu desinfizieren. Auch die Schuhe sind zu desinfizieren.
- Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist Schutzkleidung inklusive Schuhwerk, die ausschließlich in der Geflügelhaltung zu verwenden ist, anzulegen. Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch regelmäßig, mindestens aber ein Mal pro Woche, zu reinigen und zu desinfizieren. Bei Verwendung von Einwegkleidung ist diese nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen
- Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.
- Nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
- Transportmittel für Geflügel (Fahrzeuge und Behältnisse) sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.
- Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten. Ausnahmen sind möglich, soweit die verkauften Tiere nachweislich klinisch und Wassergeflügel auch virologisch innerhalb der letzten vier Tage untersucht wurden und sich der Käufer darüber einen Nachweis vorlegen lässt.
- Alle Geflügelhalter im Kreisgebiet, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landratsamtes Sonneberg (E-Mail: veterinaeramt@lkson.de, Telefon: 03675/871-590) anzuzeigen.
Zudem sollten die Bürgerinnen und Bürger bitte umgehend tot aufgefundene Wildvögel (Wassergeflügel, Greifvögel) der Veterinärbehörde melden.
Weitere Informationen sind bei den zuständigen Thüringer Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern (https://verbraucherschutz.thueringen.de/ueberwachung-vor-ort) und auf der Homepage des Sozialministeriums zu finden (https://www.tmasgff.de/veterinaerwesen/tiergesundheit/tierseuchen/gefluegelpest).
Die Geflügelausstellungen der Saison 2025/2026 konnten in unserem Landkreis alle stattfinden und wurden mit großem Erfolg durch die Veranstalter durchgeführt.
An alle Geflügelhalter: Impfpflicht gegen Newcastle Disease (ND) gilt auch für Hobbyhalter
Hiermit möchte das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Sonneberg alle Geflügelhalter an die bestehende Impfpflicht gegen die Newcastle Disease (ND), auch atypische Geflügelpest genannt, in allen Hühner- und Putenbeständen erinnern.
Die ND ist eine hochansteckende anzeigepflichtige Tierseuche. Tritt die Newcastle-Krankheit auf, ist die sogenannte Keulung der Tiere in dem betreffenden Betrieb rechtlich vorgeschrieben. Die Newcastle-Krankheit verbreitet sich sowohl direkt zwischen Tieren als auch indirekt über Fahrzeuge, Gerätschaften oder kontaminierte Kleidung. Angesichts wiederholter und großflächiger Ausbrüche in Polen seit September 2024 und nun auch in Deutschland, in Brandenburg und in Bayern, ist die Lage angespannt.
Die Krankheitsanzeichen beim Geflügel sind denen der Geflügelpest sehr ähnlich. Besonders auffällige erste Anzeichen für die Erkrankung sind der drastische Rückgang der Legeleistung, dünnschalige bis schalenlose Eier, wässriges Eiklar sowie dünnflüssiger, grünlichgelber Kot, der mitunter mit Blut durchmischt ist. Bei rascher Ausbreitung innerhalb der Herde treten Todesfälle ohne vorher sichtbare Symptome auf. Die Todesrate erkrankter Tiere beträgt bis zu 100%. Bei leicht verzögertem Verlauf überwiegen folgende Symptome: Absolute Teilnahmslosigkeit, keine Futter- und Wasseraufnahme, massive Atemprobleme, geschwollene Augenlider und wegen des Sauerstoffmangels bläulich verfärbte Kämme. Tiere, die diese erste Krankheitsphase überlebt haben, fallen später durch Lähmungen der Bein- und Flügelmuskulatur sowie Halsverdrehen auf.
Dem vorbeugenden Schutz vor der Newcastle Disease kommt besondere Bedeutung zu. Um flächendeckend Schutz vor der ND zu erreichen, ist es entscheidend, dass jeder Hühner- und Putenhalter seiner Impfpflicht gewissenhaft nachkommt.
Seit über 30 Jahren gilt diese Impfpflicht für alle Hühner- und Putenhaltungen in Deutschland. Das bedeutet: Alle Hühner und Puten, auch die in Kleinstbeständen sind durch einen Tierarzt bzw. unter seiner Aufsicht gegen ND impfen zu lassen. Über die durchgeführten Impfungen sind Nachweise zu führen.
Hühner und Puten dürfen nur in einen Geflügelbestand und auf Geflügelmärkte und -ausstellungen verbracht werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere regelmäßig gegen die ND geimpft worden ist.
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt überprüft jährlich stichprobenartig den Impfstatus von Beständen. Zuwiderhandlung gegen die Impfpflicht gelten als Ordnungswidrigkeiten.
Genau wie bei der Geflügelpest ist auch die konsequente Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Geflügels entscheidend. Zu den Biosicherheitsmaßnahmen gehören z. B. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen an Stallungen, Gegenständen, Fahrzeugen oder Kleidung, sowie Maßnahmen der Personalhygiene.
Die Stellungnahme der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut zur ND-Pflichtimpfung von Geflügel in Hobbyhaltung finden Sie hier.
Ausbruch der Blauzungenkrankheit
Die Blauzungenkrankheit ist für den Menschen ungefährlich, befällt jedoch Paarhufer wie Rinder, Schafe und Ziegen sowie Rehe und Hirsche. Der Virus verursacht erhebliche Leiden bis hin zum Tod durch Ersticken. Den Haltern von Rindern, Schafen und Ziegen wird dringend empfohlen, zur Verfügung stehende Impfstoffe zu nutzen und sich diesbezüglich mit ihrem Hoftierarzt in Verbindung zu setzen. Erkrankte Tiere sind zu melden und dürfen nicht verbracht werden. Auf die Meldepflicht zur Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen weist die Veterinärbehörde nochmals ausdrücklich hin.
Bekämpfung der Blauzungenkrankheit:
Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) hat eine Allgemeinverfügung „Genehmigung zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen BTV-3 und Nebenbestimmungen“ erlassen. Diese wurde am 20. Juni 2024 auf der Homepage des TLV (https://verbraucherschutz.thueringen.de/) als Notbekanntmachung veröffentlicht und trat am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft, sprich am 21. Juni 2024.
Mit der Bestätigung des ersten Falls der Blauzungenkrankheit in Hessen (verursacht vom Serotyp 3) am 5. Juli 2024 sind in Hessen die Bedingungen für den Status „frei vom Virus der Blauzungenkrankheit“ nicht mehr gegeben. Damit gilt Hessen nicht länger als BTV-frei.Die Blauzungenkrankheit ist auch unter der englischen Bezeichnung „Bluetongue“ bekannt. Die Tierseuche wird von Gnitzen, blutsaugenden Mücken der Gattung Culicoides, von Tier zu Tier übertragen und auf diesem Wege verbreitet. Empfänglich für die Tierseuche sind alle Wiederkäuer, wie Rinder, Schafe, Ziegen und Wildwiederkäuer aber auch Kameliden. Vor allem für Schafe und Ziegen endet sie oft tödlich. Der Erreger ist nicht auf den Menschen übertragbar.
Aktuelle Informationen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit finden Sie auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter https://www.tmasgff.de/veterinaerwesen/tiergesundheit/blauzungenkrankheit.
Medieninformation Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
10. August 2024
Blauzungenkrankheit erreicht ThüringenDie Landratsämter der Landkreise Eichsfeld und Nordhausen haben gestern jeweils in einem Schafbestand den Ausbruch der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 festgestellt. Die Proben zur Untersuchung wurden aufgrund von Krankheitserscheinungen entnommen. Es handelt sich bisher in beiden Beständen jeweils um Erkrankungen eines Einzeltieres. Sowohl die Behandlung der betroffenen Tiere als auch der Einsatz insektenabwehrender Mittel wurden bereits eingeleitet.
Die Krankheit ist für den Menschen nicht gefährlich. Weitergehende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Jedoch verliert das Land Thüringen durch diesen Eintrag mit Stand heute (10. August 2024) seinen Status „BTV-frei“, welcher durch die Europäische Kommission im April 2021 anerkannt worden ist, und wird somit zum Restriktionsgebiet. Die Blauzungenkrankheit war in Thüringen zuletzt im Jahr 2009 festgestellt worden.
Das Verbringen von Wiederkäuern und deren Zuchtmaterial in freie Gebiete ist nun nur noch unter bestimmten Bedingungen möglich. Hinweise finden Sie zeitnah unter: https://www.tmasgff.de/veterinaerwesen/tiergesundheit/blauzungenkrankheit
Es ist davon auszugehen, dass weitere Fälle von Blauzungenkrankheit folgen werden. Derzeit zeigt sich ein extrem dynamisches Ausbruchsgeschehen, lediglich die Bundesländer Brandenburg, Saarland und Bayern mussten noch nicht erklären, dass sie nicht mehr frei sind.
Bei den europäischen Nachbarstaaten ist neben den Niederlanden und Belgien nun auch Frankreich betroffen. Das Virus wird durch Stechmücken, sog. Gnitzen, übertragen und tritt daher saisongebunden vom späten Frühjahr bis in den Herbst auf.
Die Thüringer Sozialministerin Heike Werner ruft nochmals alle Tierhalterinnen und Tierhalter auf, ihre Tiere durch Impfung zu schützen: „Der heiße und feuchte Sommer beschleunigt die Ausbreitung der Blauzungenkrankheit enorm, da er Stechmücken ideale Bedingungen bietet. Tiere, die erkranken, zeigen zum Teil schwere Symptome. Deshalb ist eine Impfung auch aus Tierschutzgründen geboten.“
Das Land und die Tierseuchenkasse unterstützen die Tierhaltenden mit Zuschüssen zu den Impfstoffkosten. Die begleitende Behandlung mit insektenabwehrenden Mitteln (Repellentien) wird dringend angeraten, um für den Zeitraum bis zur Ausbildung der Immunität einen zusätzlichen Schutz zu bieten.
Hintergrundinformationen:
Symptome der Blauzungenkrankheit sind unter anderem: Fieber, Apathie, Nasenausfluss, Durchblutungsstörungen, Lippen- und Zungenödeme mit Blaufärbung der Zunge, Schädigungen der Maulschleimhaut und im Bereich der Nase, Schwellungen und Verkrustungen der Naseneingänge, was das Atmen erschwert, sowie Entzündungen der Klauen, die mit Lahmheit einhergehen. Beim Rind ist das Leitsymptom ein starker Milchrückgang.In Thüringen ist die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit (BT) gegen den Serotyp 3 (BTV -3) auf der Grundlage der Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV) möglich. Die Impfung ist durch einen Tierarzt durchzuführen und kann mit folgenden Impfstoffen vorgenommen werden:
- Bultavo 3 der Firma Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH
- Bluevac-3 der Firma CZ Vaccines S.A.U.
- Syvazul BTV 3 der Firma Laboratorios Syva S.A.
Die konkreten Vorgaben für die Impfung sind der Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz vom 20. Juni 2024 zu entnehmen: https://verbraucherschutz.thueringen.de/fileadmin/startseite/tiergesundheit/tierseuchen/doc/2024-06-20_PA_AV_BTV_Impfung.pdf
Verbringungen
Aktuelle Verbringungsregelungen finden Sie auf der Website des TMASGFF (https://www.tmasgff.de/veterinaerwesen/tiergesundheit/blauzungenkrankheit#c3442).Nachdem im Frühjahr 2026 in Ehrenberg in der Rhön im Landkreis Fulda bei einem Rind BTV vom Serotyp BTV-8 festgestellt wurde, ist Thüringen betroffen. Um den Ausbruchsbestand besteht eine Handelsrestriktionszone mit einem Radius von 150 km. Durch das TMSGAF wurde am 4. Juni 2026 mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit den bestehenden Handelsrestriktionszonen in Ost- und Südthüringen nun das gesamte Gebiet des Freistaates Thüringen als BTV-8 Handelsrestriktionszone einzustufen ist.
Das direkte Verbringen innerhalb Thüringens und in andere BTV-8 Handelsrestriktionszonen in Deutschland in Bezug auf BTV-8 ist nunmehr ohne Einschränkung möglich, sofern die zu verbringenden Tiere klinisch gesund sind.
Es sind jedoch weiterhin die bekannten Verbringungsbeschränkungen für ein Verbringen empfänglicher Arten aus diesen Zonen (BTV-8) in BTV-8 freie Gebiete bzw. zwischen BTV-8 Handelsrestriktionszonen durch BTV-8 freie Gebiete zu beachten. Die Verbringungsregelungen sind auf der Homepage des TMSGAF abrufbar: https://www.tmasgff.de/veterinaerwesen/tiergesundheit/tierseuchen/blauzungenkrankheit#c3442.
Medieninformation
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
4. Juni 2026
Erneute Feststellung der Blauzungenkrankheit vom Serotyp-8 in Hessen hat Auswirkungen auf Tierhaltende im Freistaat Thüringen – ganz Thüringen ist jetzt BTV-8 Handelsrestriktionszone
Im benachbarten Bundesland Hessen wurde erneut das Blauzungenvirus des Serotyps BTV-8 bei einem verendeten Rind in der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) nachgewiesen. Die Handelsrestriktionszone ausgehend vom betroffenen Rinder-haltenden Betrieb erstreckt sich bis nach Ostthüringen. Daraus resultiert, dass Thüringen nun vollständig als eine BTV-8 Handelsrestriktionszone einzustufen ist.
Durch den Nachweis des Virus der Bluetongue Disease (Blauzungenkrankheit) (BTV) vom Serotyp-8 in Ehrenberg (Rhön) im Landkreis Fulda sind gemäß dem europäischen Tiergesundheitsrecht in den Gebieten in einem Mindestradius von 150 Kilometer um den Ausbruchsbetrieb zusätzliche Regelungen beim Verbringen von Tieren empfänglicher Arten innerhalb Deutschlands als auch in andere Mitgliedstaaten zu beachten. Bislang waren aufgrund von BTV-8 Feststellungen in Meißen (Sachsen) und in Oberzehnt (Hessen) Teile von Süd- und Ostthüringen als BTV-8 Handelsrestriktionszone betroffen. Durch die Feststellung von BTV-8 in Ehrenberg ist nunmehr das gesamte Gebiet von Thüringen eine BTV-8 Handelsrestriktionszone.
Innerhalb der BTV-8 Handelsrestriktionszone bestehen keine Verbringungsbeschränkungen, sofern die zu verbringenden Tiere klinisch gesund sind.
Für den Transport von Tieren empfänglicher Arten wie Rinder, Schafe, Ziegen und Kameliden aus der BTV-8 Handelsrestriktionszone heraus gelten besondere Auflagen (z. B. Nachweise über Impfschutz oder Laboruntersuchungen [negativer PCR-Test]). Die detaillierten Regelungen können auf der Homepage des Thüringer Sozialministeriums abgerufen werden (https://www.tmasgff.de/veterinaerwesen/tiergesundheit/tierseuchen/blauzungenkrankheit#c3442).
Die vorstehenden Regelungen gelten ausschließlich für BTV-8. In Bezug auf den BTV-3 bestehen keine Beschränkungen der Verbringung innerhalb Deutschlands.
Hintergrund:
Das Blauzungenvirus wird durch kleine blutsaugende Stechmücken, sogenannte Gnitzen, übertragen. Es befällt Wiederkäuer wie Rinder, Schafe und Ziegen, es können aber auch Lamas und Alpakas infiziert werden. Die Blauzungenkrankheit ist für den Menschen ungefährlich. Infizierte Tiere hingegen können schwer leiden und Symptome wie hohes Fieber, Apathie und Fressunlust, ausgelöst durch Schwellung und Entzündungen an der Zunge, entwickeln. Auch Todesfälle sind möglich. Weiterhin können Lahmheit, Missbildungen oder Aborten beim Nachwuchs auftreten.Impfung:
Eine Impfung gegen das Virus ist möglich. Dadurch können klinischen Symptome deutlich abgeschwächt und Todesfälle verhindern werden. Die Tiere müssen dabei gezielt gegen den spezifischen Serotyp geimpft werden, da keine Kreuzimmunität ausgebildet wird. Die Thüringer Tierseuchenkasse und der Freistaat Thüringen gewähren Tierhalterinnen und -haltern, die ihre Tiere durch Impfung schützen bzw. Handel mit geimpften Tieren in freie Gebiete treiben wollen, eine Beihilfe. Informationen zur freiwilligen Impfung und zur Beihilfegewährung stehen auf der Internetseite der Thüringer Tierseuchenkasse zur Verfügung: https://www.thtsk.de/index.php/tiergesundheitsdienst/rindergesundheit/aktuelles-fachbeitraege/165-kurzinfo-blauzungenkrankheit.Weiterführende Informationen:
- Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte: https://verbraucherschutz.thueringen.de/ueberwachung-vor-ort
- Thüringer Tierseuchenkasse: https://www.thtsk.de/index.php/tiergesundheitsdienst/rindergesundheit/aktuelles-fachbeitraege/165-kurzinfo-blauzungenkrankheit
Homepage des Thüringer Sozialministeriums: https://www.tmasgff.de/veterinaerwesen/tiergesundheit/tierseuchen/blauzungenkrankheit#c3442
Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Brandenburg
Wegen des Ausbruchs der hochansteckenden Maul- und Klauenseuche in Brandenburg sind auch die Tierhalter im Landkreis Sonneberg aufgefordert, das höchste Maß an Biosicherheit zu beachten. Wie das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landratsamtes Sonneberg informiert, wurde der Ausbruch der Tierseuche in einer Wasserbüffel-Herde im brandenburgischen Ort Hönow nach Laborbefund am 10. Januar 2025 amtlich festgestellt. Für Menschen ist das Virus ungefährlich. Für alle Klauentiere wie Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Kameliden oder Wild ist es jedoch hochansteckend. „Thüringen und der Landkreis Sonneberg sind nach derzeitigem Stand der Ermittlungen nicht betroffen. Dennoch erinnern wir die Tierhalter unserer Region daran, alle möglichen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten und – wenn möglich – derzeit auf Zu- und Verkäufe von Tieren, Tierfutter und entsprechenden Materialien zu verzichten“, erklärt die Leiterin der Sonneberger Veterinärbehörde, Dr. Bianca Milas.
Haustiere ausschließlich aus vertrauenswürdigen Quellen beziehen
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) rät dringend vom Kauf illegal eingeführter Hunde und Katzen ab
Anlässlich des Tages „Liebe dein Haustier“, der jährlich am 20. Februar begangen wird, rät das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) dringend vom Kauf illegal nach Deutschland eingeführter Hunde und Katzen ab. Um wirkungsvoller dagegen vorgehen zu können, arbeitet das BVL seit Oktober 2024 mit seinen europäischen Partnerbehörden im Pet Animals Network (PAN) zusammen. Im Jahr 2025 haben die am PAN teilnehmenden Behörden 594 Meldungen erstellt, um Gesundheits- und Tierschutzprobleme sowie grenzüberschreitende, illegale Handlungen beim Handel mit Hunden und Katzen zu melden.
Von den 594 PAN-Meldungen stammen 161 aus Deutschland. Die Verstöße betreffen hauptsächlich die unklare Herkunft, den fehlenden Tollwutschutz, fehlende oder gefälschte Heimtierausweise, die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und Ruten aus Drittländern sowie den Transport von zu jungen Tieren.
Bei 94 Meldungen, die von Behörden anderer EU-Staaten erstellt wurden, wurde Deutschland hinzugezogen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Informationen zu gefälschten Laborergebnissen zur Tollwut-Antikörperbestimmung, um Erkenntnisse über Tiere, die am geplanten Bestimmungsort nicht angekommen sind oder um Hinweise zu fehlenden Gesundheitsbescheinigungen oder Heimtierausweisen.
„Ein Haustier ist immer ein Stück Heimat. Mit jedem illegal nach Deutschland eingeführten Haustier steigt auch die Gefahr der Einschleppung von Zoonosen wie zum Beispiel Tollwut. Das europäische Pet Animals Network ermöglicht dem BVL und seinen Partnerbehörden, dagegen besser vorzugehen. Informationen können zielgerichtet ausgetauscht und koordinierte Maßnahmen schneller ergriffen werden, um Haustiere zu schützen,“ betont BVL-Präsidentin Prof. Dr. Gaby-Fleur Böl.
Das BVL rät davon ab, Haustiere auf Onlineplattformen, von nicht zertifizierten Anbietern oder in sozialen Netzwerken zu bestellen oder im Straßenverkauf zu erwerben. Stattdessen sollten Haustiere nur aus vertrauenswürdigen Quellen wie lokalen Tierheimen, eingetragenen Tierschutzvereinen oder seriösen Züchtern mit entsprechender Erlaubnis bezogen werden. Ein Kaufvertrag, der Informationen wie Ort, Datum, Verkäufer- und Käuferdaten, Rasse, Wurfdatum, Chip-Nr., Impfungen sowie den Kaufpreis enthält, verringert das Risiko des illegalen Welpenhandels.
Hintergrundinformation
Das Pet Animals Network (PAN) ist Teil des europäischen Warn- und Kooperationsnetzwerkes ACN (Alert and Cooperation Network). Das ACN wird durch das iRASFF (IT-Plattform) unterstützt, über das die Netzwerkmitglieder Informationen in Form von Meldungen und Konversationen austauschen können. Im PAN melden die Behörden der EU-Mitgliedstaaten und weitere angeschlossene europäische Länder Gesundheits- und Tierschutzprobleme, grenzüberschreitende Unregelmäßigkeiten oder illegale Handlungen im Zusammenhang mit Hunden und Katzen und ermöglicht es den Behörden, zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen.
Neben dem PAN gehören folgende Netzwerke zum ACN: das Europäische Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF), das Netzwerk für Amtshilfe und Zusammenarbeit (AAC), das Netzwerk für Betrug in der Agrar- und Lebensmittelkette (FFN), das Netzwerk für Pflanzengesundheit (PHN) und das Netzwerk für Tierschutz (AWN).
Die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ist in der Verordnung (EU) 576/2013 geregelt. Illegal gehandelte Haustiere stammen oft aus unbekannten Quellen. Die Muttertiere leiden meist unter unzureichenden Haltungsbedingungen wie fehlendem Auslauf und Tageslicht. Fehlende tierärztliche Behandlungen führen zu einer Vielzahl von Krankheiten. Einige der beliebten Haustierrassen wie Französische Bulldoggen sind Qualzuchten. Das bedeutet, dass einzelne Merkmale wie die Fellfarbe oder bestimmte Merkmale des Kopfes weggezüchtet, andere wiederum hervorgehoben werden. Durch die jahrelange Zucht auf bestimmte Merkmale bekommen sie schwer Luft, sind taub oder allgemein krankheitsanfälliger.
Illegal gehandelte Welpen sind oft mit Krankheitserregern wie caninen Parvoviren infiziert und zeigen häufig darüber hinaus soziale Auffälligkeiten. Leidtragende des illegalen Handels sind neben den Tieren auch die Käuferinnen und Käufer. Ihnen entstehen nicht selten hohe Tierarztkosten, da die Welpen bei der Übernahme oftmals weder geimpft noch entwurmt sind und ggf. erb- oder haltungsbedingte Erkrankungen aufweisen. Durch die oft zu frühe Wegnahme vom Muttertier fehlt den Welpen zudem die Prägungsphase, die oft zu lebenslangen Verhaltensproblemen führen kann, mit denen sich die Besitzerinnen und Besitzer auseinandersetzen müssen.
Weiterführende Informationen
- Weiterführende Informationen zum ACN finden Sie auf der Internetseite des BVL:
https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Fachmeldungen/01_lebensmittel/2025/2025_03_12_Fa_AAC_2023_2024.html - Weiterführende Informationen zu den gemeinsamen Maßnahmen in der EU gegen den illegalen Haustierhandel finden Sie auf den Seiten der Europäischen Union:
https://food.ec.europa.eu/food-safety/aac/pan_en
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Stabsstelle Kommunikation
Gerichtstraße 49
13347 Berlin
Telefon: +49 (0)30-18444-88250
Telefax: +49 (0)30-18444-89999
E-Mail: presse@bvl.bund.de
Website: https://bvl.bund.de- Weiterführende Informationen zum ACN finden Sie auf der Internetseite des BVL:
Neue EU-Regeln für die Mitnahme von Haustieren seit dem 22. April 2026
Wer Hunde, Katzen oder Frettchen nach Deutschland verbringen will, braucht hierzu auch weiterhin einen gültigen EU-Heimtierausweis mit einem Nachweis einer gültigem Tollwutschutzimpfung. Darüber informiert das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Halter, die beabsichtigen, ihren vierbeinigen Liebling mit in den Urlaub ins europäische oder nichteuropäische Ausland zu nehmen, sollten daher rechtzeitig mit dem praktischen Tierarzt in Kontakt treten.
Keine gute Idee ist es, Hundewelpen unter 15 Wochen aus dem Ausland nach Deutschland zu verbringen. Denn diese können noch nicht über einen wirksamen Impfschutz gegen die Tollwut verfügen. Demensprechend muss mit Bußgeld rechnen, wer dies dennoch tut. Darüber hinaus ist mit erheblichen Mehrkosten infolge einer Quarantäne und Tierarztbehandlung zu rechnen, die sehr schnell einen vierstelligen Betrag ausmachen können. Ziel dieser Maßnahmen ist es, den illegalen Welpenhandel wirksam einzudämmen sowie die Sicherheit und Gesundheit für Mensch und Tier zu verbessern.
Daher sollte auch bei einem Kauf eines neuen Heimtieres im Inland Klarheit über dessen Herkunft bestehen und im Zweifelsfall vom Verkäufer auch ein EU-Heimtierausweis verlangt werden.
Die Anforderungen für die Reise mit Haustieren sind:
- Maximal 5 Haustiere pro Fahrzeug dürfen nur noch mitgenommen werden.
- Das Tier muss mit einem elektronischen Mikrochip, der bestimmte technische Anforderungen erfüllt, gekennzeichnet sein.
- Eine gültige Tollwutimpfung ist Pflicht, die Erstimpfung muss mindestens 21 Tage vor Reiseantritt erfolgt sein.
- Bei der Einreise aus EU-Ländern ist der EU-Heimtierausweis Pflicht. Tiere aus Nicht-EU-Ländern benötigen einen Tollwut-Antikörpertest und ein gültiges EU-Tiergesundheitszeugnis.
- Welpen dürfen frühestens im Alter von 15 Wochen mit dem erforderlichen Tollwut-Impfschutz nach Deutschland einreisen.
Ausführlichere Informationen zu den neuen Anforderungen finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission: Neue EU-Regeln für die Mitnahme von Haustieren - Vertretung in Deutschland.
Hunde im Sommer nicht im Auto zurücklassen
Während sich die Allgemeinheit darüber freut, dass die Temperaturen wieder steigen, wächst aber auch die Gefahr für Tiere, die im Auto zurückgelassen werden. Denn bereits nach wenigen Minuten kann das Auto zur lebensgefährlichen Hitzefalle werden.
Eine kurze Erledigung, ein schneller Gang zum Bäcker, auch wenn der Zeitraum noch so kurz erscheint, heizt sich das Auto schnell auf. Bereits bei 20 °C Außentemperatur kann der Innenraum des Fahrzeugs nach einer Stunde 46 Grad erreichen. Bei 30 °C Außentemperatur wird dieser Wert schon nach einer halben Stunde überschritten (https://de.statista.com). Und das sind Temperaturen, die für Hunde rasch lebensbedrohlich werden können!
Das Risiko, dass die Tiere einen Hitzschlag erleiden, ist daher sehr hoch, ebenso die Sterblichkeit bei den betroffenen Tieren.
Besonders gefährdet sind brachyzephale Rassen, also kurznasige Hunde wie Möpse und Bulldoggen, alte Tiere sowie Hunde mit dichtem Fell, Übergewicht oder Vorerkrankungen. Ein überhitztes Tier sollte in jedem Fall in einer Tierarztpraxis vorgestellt werden. Einen Hitzschlag erkennt man, wenn verstärktes Hecheln, Apathie, Krämpfe oder Durchfall auftreten.
Wie beim Menschen erhöht sich auch für Hunde mit steigenden Temperaturen die körperliche Anstrengung stetig. Einen Hund in der Mittagshitze auf dem heißen Asphalt spazieren zu führen, kann rasch eine Überbelastung des Tieres zur Folge haben. Längere Spaziergänge sollten daher auf die kühleren Morgenstunden gelegt werden. In aufgeheizten Wohnungen bieten sich Kühlmatten an, um Hunden Abkühlung zu verschaffen.
Zudem ist dem Hund immer ausreichend frisches Wasser zur Verfügung zu stellen. Hunde mit dickem, langem Fell sollten im Sommer geschoren werden. Auf keinen Fall dürfen Hunde (wie auch grundsätzlich andere Tiere) von ihren Besitzern bei heißen Außentemperaturen im Auto zurückgelassen werden.
Hier also nochmal der Appell: „Lassen Sie Ihren Vierbeiner bei Hitze niemals im Fahrzeug zurück!“
Wiederholt illegal Schlachtabfälle im Wald entsorgt
© Forstamt NeuhausDiese Schlachtabfälle wurden illegal im Finsteren Grund bei Lichte entsorgt.Das Veterinäramt warnt vor Gesundheitsrisiken und bittet um Zeugenhinweise.
Bereits zweimal innerhalb von vierzehn Tagen wurden Anfang 2025 Schlachtabfälle in Form von Knochen an einem Forstweg in einem Waldstück im Finsteren Grund bei Lichte gefunden. Das nicht fachgerechte Entsorgen von Schlachtabfällen ist kein Kavaliersdelikt und birgt Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren. „Gerade in Zeiten, in denen wir auch immer wieder vor Tierseuchen warnen, die über Lebensmittel oder Speiseabfälle übertragen werden können, muss deren illegale Entsorgung dringend gestoppt werden. Deshalb bitten wir um Zeugenhinweise zu den Verursachern“, erklärt die Leiterin des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Landratsamtes Sonneberg, Dr. Bianca Milas.
Für Tierkörper, Schlachtabfälle und andere tierische Nebenprodukte gibt es eine Beseitigungspflicht. Diese besteht selbstverständlich nicht nur für gewerbliche Betriebe, sondern auch für tierische Abfälle aus Hausschlachtungen. Nur für Wildtiere gibt es Ausnahmen. In Thüringen ist die Firma SecAnim mit der Abholung und Entsorgung von Tierkörpern, Schlachtabfällen und anderen tierischen Nebenprodukten beauftragt. Eine Beseitigung ist direkt bei SecAnim anzumelden – telefonisch unter 036201/661-10 oder elektronisch über die SecAnim-App. Wenn Tierkadaver oder Schlachtabfälle illegal entsorgt werden, ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer zur Entsorgung verpflichtet.
Bei Unsicherheiten bezüglich der Entsorgung von verschiedenen Materialien bekommt man im Landkreis Sonneberg Auskunft beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, dem Umweltamt oder dem Amt für Abfallwirtschaft des Landratsamtes Sonneberg.
Zeugenhinweise zur illegalen Entsorgung der Schlachtabfälle im Finsteren Grund bei Lichte nehmen das Sonneberger Veterinäramt (Telefon: 03675/871-590) oder die Polizeiinspektion Sonneberg (Telefon: 03675/8750) entgegen.
Lebensmittelwarnungen
Aktuelle Lebensmittelwarnungen finden Sie hier.
Salmonellen sind häufige Ursache für Lebensmittel-Rückrufe
Bundesamt veröffentlicht Jahresstatistik 2023 zum Portal lebensmittelwarnung.de308 Rückrufe haben die Bundesländer und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Jahr 2023 auf dem gemeinsamen Portal „www.lebensmittelwarnung.de“ veröffentlicht. Bei knapp einem Drittel waren mikrobiologische Kontaminationen Grund der Warnung. Darunter waren mit 35 Meldungen Salmonellen erneut die häufigste Ursache. Diese Bakterien können schwere Magen-Darm-Erkrankungen auslösen.
„Im vergangenen Jahr wurden 102-mal Lebensmittel aufgrund mikrobiologischer Verunreinigungen zurückgerufen“, so Friedel Cramer, Präsident des BVL. Neben Bakterien wie Salmonellen, Listeria monocytogenes oder E. coli zählen Schimmelpilze oder auch Viren zu den Ursachen. Diese Mikroorganismen können bereits im lebenden Nutztier vorkommen und dann über den Schlachtprozess, die Rohmilch etc. in die Lebensmittelkette gelangen. Außerdem können Lebensmittel bei Ernte, Herstellung und Verarbeitung kontaminiert werden.
Weitere Warngründe sind unter anderem Grenzwertüberschreitungen, unzulässige Inhaltsstoffe, Allergene und Fremdkörper. „Dafür, dass Lebensmittel gesundheitlich unbedenklich sind, ist in erster Linie derjenige zuständig, der Lebensmittel herstellt oder vertreibt“, erklärt Friedel Cramer. „Lebensmittel, die den rechtlichen Anforderungen nicht entsprechen und als nicht sicher eingestuft werden, müssen vom Markt genommen werden.“
Während in den vergangenen Jahren ein stetiger Anstieg der Meldungen – 2020 (273), 2021 (282), 2022 (311) – zu verzeichnen war, ist die Anzahl der Meldungen im Jahr 2023 vergleichbar zum Vorjahr. „Die gleichbleibend hohe Zahl zeigt, dass die Unternehmen in Deutschland ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen. Sie sehen öffentliche Rückrufe mittlerweile auch als Bestandteil eines verantwortungsvollen Managements, das Vertrauenswürdigkeit demonstriert“, stellt Dr. Andrea Luger fest, Leiterin der Abteilung Lebensmittelsicherheit des BVL. Dank stetig verbesserter Analyse- und Testmethoden würden heutzutage auch geringste Verunreinigungen entdeckt.
Für das Jahr 2024 kündigt BVL-Präsident Friedel Cramer Neuigkeiten an: „Die Neuentwicklung des Portals lebensmittelwarnung.de soll im Sommer 2024 online gehen. Künftig werden wir den Verbraucherinnen und Verbrauchern auch eine App anbieten können, mit der sie die Meldungen komfortabel über das Smartphone abrufen können. Diese Weiterentwicklungen unseres digitalen Informationsangebotes sind ein weiterer wichtiger Beitrag zur Stärkung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes.“
Weiterführende Informationen:
Flyer „Alle Warnungen auf einen Blick“: https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Flyer/nach_Themen/09_Flyer_Lebensmittelwarnung.pdf
Was ist lebensmittelwarnung.de: https://www.bvl.bund.de/DE/Aufgaben/07_Lebensmittelwarnungen/LMwarnungen_node.html#doc14793064bodyText4
Aktuelle Statistik: https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/01_Lebensmittel/LMWarnungen-Statistiken/Statistik-LMWarnungen.html
Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Küchenhygiene schützt vor lebensmittelbedingten Infektionen
Manche Infektionskrankheiten können durch Lebensmittel, die mit bestimmten Bakterien, Viren oder Parasiten verunreinigt sind, auf den Menschen übertragen werden. Die Folge sind Erkrankungen wie zum Beispiel Salmonellose, Listeriose, Campylobacteriose oder Norovirusinfektionen, die vor allem mit Erbrechen, Durchfall, Unwohlsein oder grippeartigen Symptomen einhergehen. Besonders gefährdet sind Menschen mit Vorerkrankungen oder einem hohen Alter, Schwangere und Neugeborene. Es kann hier zu schweren Krankheitsverläufen oder sogar zu Todesfällen kommen. Gesundheitliche Risiken, die durch Fehler beim Lagern und Zubereiten zu Hause entstehen, werden oft unterschätzt. Der richtige Umgang mit den Lebensmitteln in der eigenen Küche ist wichtig, um Infektionen vorzubeugen.
Folgende Hinweise sollten auf jeden Fall beachtet werden:
- Temperaturangaben auf den Verpackungen einhalten
- Reste innerhalb von zwei bis drei Tagen verbrauchen – diese im Kühlschrank abdecken
- gefrorene Lebensmittel im Kühlschrank auftauen
- für rohe und gegarte Lebensmittel verschiedene Utensilien verwenden
- Hände gründlich waschen – auch nach Kontakt mit rohen Produkten
- unterschiedliche Messer und Bretter verwenden, zum Beispiel für rohes Fleisch und Salate
- Obst und Gemüse sowie Salat gründlich waschen
- Lappen und Handtücher häufig wechseln und bei mindestens 60 °C waschen
- Haustiere fernhalten
Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat dazu ein Merkblatt erstellt, das unter hier zu finden ist.
Informationen über nicht sichere Lebensmittel werden auf einem bundesweitem Informationsportal www.lebensmittelwarnung.de eingestellt.
© LRA SONSo bitte nicht - für Fleisch und Gemüse bedarf es unterschiedlicher Schneideutensilien. (Foto: LRA SON, Dr. Bianca Milas)Nahrungsergänzungsmittel: Worauf man achten sollte
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit plädiert für sorgsamen Umgang mit Nahrungsergänzungsmitteln und gibt Tipps für ihren sicheren Einkauf. Für Bevölkerungsgruppen mit Nährstoffdefiziten können sie eine sinnvolle Ergänzung sein. Wer Nahrungsergänzungsmittel kauft, sollte dabei vor allem im Onlinehandel einige wichtige Punkte beachten.
Gesunde Menschen, die sich ausgewogen und abwechslungsreich ernähren, brauchen in der Regel keine Nahrungsergänzungsmittel. Für manche Bevölkerungsgruppen, die einige Nährstoffe wie Vitamin D, Calcium, Folsäure oder Jod nicht in ausreichender Menge über die Nahrung aufnehmen, kann eine Nahrungs-ergänzung mit Vitamin- oder Mineralstoffpräparaten jedoch sinnvoll sein.
Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel
Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel und dürfen nur in kleinen Portionsgrößen wie Kapseln, Pastillen oder Flüssigampullen angeboten werden. Dadurch ähneln sie mitunter äußerlich Arzneimitteln. Anders als diese, sind Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel aber nicht dazu geeignet, Krankheiten zu therapieren. Das bedeutet ebenfalls, dass Nahrungsergänzungsmittel weder wie Arzneimittel aufgemacht, noch mit Aussagen beworben werden dürfen, die darauf abzielen, Krankheiten zu lindern, zu beseitigen oder zu verhüten.
Darauf sollte man beim Kauf von Nahrungsergänzungsmitteln achten
Wer Nahrungsergänzungsmittel einnehmen will, sollte sich vor dem Kauf über unbekannte Zutaten informieren. Vor unrealistischen Erfolgsversprechen sollte man sich ebenso in Acht nehmen, wie vor vagen Verzehrsempfehlungen. Ebenfalls zu beachten sind mögliche Wechselwirkungen mit Arzneimitteln. Daher sollte man sich vor dem Kauf von Nahrungsergänzungsmitteln den fachlichen Rat eines Arztes oder Apothekers einholen.
Bei Produkten, die exklusiv im Internet vertrieben werden, ist Vorsicht geboten. Das gilt auch bei „Erfahrungsberichten“ aus Diskussionsforen und Chatrooms, da sie sich häufig als getarnte Werbung entpuppen. Wer Nahrungsergänzungsmittel bei Onlinehändlern kauft, sollte das nur bei solchen Anbietern tun, die bei der örtlichen Lebensmittelüberwachung registriert sind. Man erkennt sie beispielsweise an den Gütesiegeln der Initiative D21. Wer bei Versandapotheken bestellt, sollte sich im Versandhandels-Register informieren, ob diese dort registriert sind.
Nahrungsergänzungsmittel aus dem Ausland können unter Umständen in Deutschland als Arzneimittel gelten. Eine Einfuhr ist dann verboten. Der Zoll könnte die Ware beschlagnahmen und dem Besteller droht eine Anzeige.
Nahrungsergänzungsmittel müssen beim BVL angezeigt werden
Der Hersteller beziehungsweise der Inverkehrbringer oder der Importeur eines Nahrungsergänzungsmittels ist dafür verantwortlich, dass es sicher ist, dass es den Anforderungen des Lebensmittelrechts vollumfänglich entspricht und dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht durch seine Aufmachung und Werbung getäuscht werden. Wird ein neues Produkt in Verkehr gebracht, muss dieses beim BVL angezeigt werden. Das BVL leitet solche Anzeigen unverzüglich an die obersten Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer weiter, die für die Kontrolle des jeweiligen Herstellers, Inverkehrbringers oder Importeurs zu-ständig sind.
Als zulässige Inhaltsstoffe sind in Nahrungsergänzungsmitteln bislang fast ausschließlich Vitamine und Mineralstoffe rechtlich speziell geregelt. Für alle weiteren Stoffe wie Pflanzen oder Pflanzenextrakte fehlen bis auf wenige Ausnahmen derartige Regelungen. Das BVL erarbeitet daher gemeinsam mit Behördenvertretern und externen Experten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz die sogenannten Stofflisten. Als Orientierungshilfen enthalten sie Informationen und Empfehlungen zur Einstufung und Verwendung dieser Stoffe. Die Pflanzenliste mit ca. 900 Einträgen, die Pilzliste mit ca. 300 Einträgen sowie ein Vorwort zu diesen Listen können im Internetangebot des BVL heruntergeladen werden. Eine Algenliste mit ca. 80 Einträgen folgt in Kürze.
Weitere Informationen zu Nahrungsergänzungsmitteln und nützliche Hinweise für ihren sicheren Online-Einkauf stellt das BVL ebenfalls in seinem Internetangebot zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
- Initiative D21: https://initiatived21.de/arbeitsgruppen-initiativen/projektarchiv/guetesiegelboard
- Versandhandels-Register: https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelinformationen/Versandhandels-Register/_node.html
- Veröffentlichungen der AG Stoffliste: https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/01_Aufgaben/07_Stofflisten/veroeffentli-chungen/veroeffentlichungen_node.html
- BVL-Flyer „Fragen und Antworten zu Nahrungsergänzungsmitteln!": https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Flyer/nach_Themen/08_Flyer_Nem.pdf?__blob=publication-File&v=8
Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Fleischbeschau / Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den Eigenverbrauch
Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch und bei der Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild
Hausschlachtungen nach § 2a Tier-LMHV
Alle Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer und als Farmwild gehaltene Huftiere jeden Alters sind zur Untersuchung im zuständigen Fleischbeschaubezirk anzumelden. Bei Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, erfolgt außerdem eine amtliche Untersuchung auf Trichinen.
Verwendung von erlegtem Großwild nach §§ 2b und 4 Tier-LMHV
Erlegtes Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch oder in kleinen Mengen zur Abgabe ist im Falle von Wildschweinen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen im VLÜA Sonneberg anzumelden.
Eine Anmeldung zur Fleischuntersuchung im VLÜA Sonneberg hat zu erfolgen, wenn vor oder nach dem Erlegen auffällige Merkmale festgestellt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wildbret gesundheitlich bedenklich sein könnte.
Verbote und Beschränkungen nach §§ 2c und 5 Tier-LMHV
- Es ist verboten, Fleisch von geschlachteten Tieren vor Abschluss der genannten erforderlichen amtlichen Untersuchungen für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten.
- Es ist verboten, erlegtes Wild vor Abschluss einer der genannten erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten oder kleine Mengen von erlegtem Wild abzugeben.
Hinweis: Fleisch von Hausschweinen, Wildschweinen, Pferden und bestimmten anderen Tierarten (z.B. Dachs) kann mit Trichinen infiziert sein. Der Verzehr von Fleisch, das mit Trichinen infiziert ist, kann zu schweren Erkrankungen beim Mensch führen.
Gebühren ab 01.04.2024
Tier
Gebühren
Gebühren auf Verlangen des Tierhalters an Sonn- und Feiertagen, an Samstagen nach 15:00 Uhr, an sonstigen Tagen zwischen 18:00 Uhr und 7:00 Uhr
Einhufer
45,00 €
81,00 €
Rind
25,00 €
45,00 €
Schaf/Ziege
12,00 €
21,60 €
Haarwild
12,00 €
21,60 €
Schwein mit Trichinenuntersuchung
20,00 €
36,00 €
Wildschwein, Entnahme zur Trichinenuntersuchung
10,00 €
18,00 €
Wildschwein, Trichinenuntersuchung
8,00 €
nur Dienstag und Freitag im VLÜA
km-Pauschale
0,30 €
0,30 €
Trichinen-Untersuchung gemäß VO (EG) Nr. 2015/1375
Fleischbeschaubezirke:
Fleischbeschaubezirk I:
Unterlind, Heubisch, Mupperg, Oerlsdorf, Mogger, Sichelreuth, Rotheul, Lindenberg, Neuhaus-Schierschnitz, Gefell, Rottmar, Föritz, Sonneberg, Mönchsberg, Heinersdorf, Jagdshof, Judenbach, Neuenbau, Hüttengrund, BlechhammerFleischbeschaubezirk II:
Steinach, Haselbach, Hasenthal, Spechtsbrunn, Siegmundsburg, Limbach, Scheibe-Alsbach, Steinheid, Neuhaus am Rennweg, Ernstthal, Lauscha, Lichte, PiesauFleischbeschaubezirk III:
Mengersgereuth-Hämmern, Schichtshöhn, RabenäußigFleischbeschaubezirk IV:
Rückerswind, Döhlau, Effelder, Seltendorf, Grümpen, Rauenstein, Meschenbach, Theuern, Truckenthal, Bachfeld, Neundorf, Mausendorf, Schalkau, Almerswind, Roth, Selsendorf, Emstadt, Truckendorf, Görsdorf, Ehnes, KatzbergZuständigkeit:
Fleischbeschaubezirk I:
Dr. Reinhard Krehahn
Mühlstraße 15
Mengersgereuth-Hämmern
96529 Frankenblick
Telefon: 03675-746189
Vertreter: Frau Dr. Kühn (siehe Fleischbeschaubezirk III)Fleischbeschaubezirk II:
Frau Dorothee Ebert und Frau Stephanie Braas
Sonneberger Str. 150
98724 Neuhaus am Rennweg
Telefon: 03679-7279801
Vertreter: Frau Stephanie Braas (siehe Fleischbeschaubezirk II), Frau Dorothee Ebert (siehe Fleischbeschaubezirk II)Fleischbeschaubezirk III:
Frau Dr. Claudia Kühn
Steinheider Straße 41
Mengersgereuth-Hämmern
96529 Frankenblick
Telefon: 03675-421468
Vertreter: Herr Dr. Krehahn (siehe Fleischbeschaubezirk I)Fleischbeschaubezirk IV:
Herr Ralf Pohl
Ringstraße 11
Theuern
96528 Schalkau
Telefon: 0173-8982330
Vertreter: Herr Dr. Krehahn (siehe Fleischbeschaubezirk I), Frau Dr. Kühn (siehe Fleischbeschaubezirk III)