Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Zelte, Bühnen, Tribünen, Karusselle und andere fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgebaut und zerlegt zu werden. Sie bedürfen in der Regel einer Ausführungsgenehmigung. Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen.

    Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.

  • Teaser

    Die beabsichtigte Aufstellung von Fliegenden Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuches rechtzeitig anzuzeigen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Prüfbuch des fliegenden Baues

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Gebrauchsabnahme wird eine Gebühr in einem Rahmen von 50 bis 1.000 EUR festgesetzt.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die beabsichtigte Aufstellung von Fliegenden Bauten ist mindestens 1 Woche vorher bei der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts anzuzeigen.

  • Rechtsgrundlage

    Thüringer Bauordnung (§ 75 Abs. 7)


An wen muss ich mich wenden?

untere Bauaufsichtsbehörden (Bauämter) der Landkreise und kreisfreien Städte

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende