Schwerbehindertenausweis beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn für Sie ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen. Dieser wird in Abhängigkeit der Aussichten auf Besserung Ihres Gesundheitszustands befristet oder unbefristet ausgestellt.
Wenn Sie ein schwerbehinderter Mensch aus einem Nicht-EU-Staat sind, dessen Aufenthaltserlaubnis befristet ist, kann der Ausweis nur so lange ausgestellt werden, wie die Aufenthaltserlaubnis gültig ist.
Mit dem Schwerbehindertenausweis können Sie sowohl die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachweisen als auch bestimmte Rechte und – je nach Art der Eintragung im Ausweis – Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Nachteilsausgleiche sind zum Beispiel:
- besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
- Anspruch auf Zusatzurlaub
- Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung
- unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
- Benutzung von Behindertenparkplätzen
- Parkerleichterungen
- Rundfunkgebührenbefreiung
- ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen
Der Schwerbehindertenausweis gibt den Grad der Behinderung und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) an. Diese Merkmale sind:
- aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
- H – Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
- Bl – Blind
- Gl – Gehörlos
- RF – Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
- B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
- G – Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- TBl – Taubblind
Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Wurde eines der Merkzeichen „G", „aG", „H", „Bl" oder „Gl" festgestellt, hat der Ausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck. Der Ausweis mit dem orangefarbenen Flächenaufdruck ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr. Hierfür ist zusätzlich eine gültige Wertmarke notwendig.
Bei Ablauf, Verlust oder der Änderung anderer wichtiger Daten müssen Sie eine Neuausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen, wird Ihnen bei einem festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 50 automatisch ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, sofern dort bereits ein Passfoto von Ihnen vorliegt.
Wenn das nicht der Fall sein sollte,
- Sie aber bereits einen Feststellungsbescheid oder eine entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 haben
- oder bei Verlust, Beschädigung oder Ablauf Ihres bestehenden Schwerbehindertenausweises,
können Sie bei der zuständigen Stelle eine (neue) Ausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragen.
Für die Ausstellung müssen Sie der zuständigen Stelle ein Lichtbild/ Passfoto von sich zusenden. Die zuständige Stelle prüft jeweils die Voraussetzungen zur Ausstellung des Schwerbehindertenausweises.
Bei vorliegenden Voraussetzungen stellt sie einen (neuen) Schwerbehindertenausweis aus und schickt Ihnen den Ausweis zu.
Die ausstellende Behörde vermerkt auf dem Schwerbehindertenausweis den festgestellten Grad der Behinderung, die Gültigkeit sowie weitere gesundheitliche Merkmale in Form von Merkzeichen. Der Grad der Behinderung wird als auf 10 gerundete Zahl im Bereich von 50 bis 100 angegeben. Darüber hinaus enthält der Ausweis unter Umständen auf der Rückseite eine Historie, weist also aus, ab wann einzelne Feststellungen zum Grad der Behinderung und zu den Nachteilsausgleichen nachgewiesen sind.
Voraussetzungen
- Sie haben einen Feststellungsbescheid über eine Behinderung von mindestens einem Grad 50.
- Wenn Sie keinen deutschen Pass haben und aus einem Nicht-EU-Staat stammen, brauchen Sie einen gültigen Aufenthaltstitel.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Feststellungsbescheid über Behinderung von mindestens Grad 50 oder entsprechendes Geschäftszeichen
- Lichtbild in Größe eines Passfotos (ab dem 10. Lebensjahr)
- Ausnahme: Bei schwerbehinderten Menschen, die das Haus nicht oder nur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können, wird der Ausweis auf Antrag ohne Lichtbild ausgestellt. Die ausstellende Behörde vermerkt dann "ohne Lichtbild gültig" auf dem Ausweis.
- gültiger Aufenthaltstitel in Deutschland (für ausländische Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten)
Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen von Ihnen fordern.
Für die Verlängerung vergessen Sie bitte nicht Ihren bisherigen Schwerbehindertenausweis, soweit Sie bereits im Besitz eines solchen sind.
Welche Gebühren fallen an?
Vorkasse: NeinWelche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Kreis SonnebergAntrag nach dem Schwerbehindertenrecht_LRA Sonneberg 2025.pdf(Erst- und Änderungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht gem. § 152 SGB IX)
Merkblatt_Hinweise und Tipps zur Antragstellung nach dem Schwerbehindertenrecht_01-25.pdf
Was sollte ich noch wissen?
Auf die Rückseite des Lichtbildes oder Passfotos müssen Sie Ihren Namen, Geburtsdatum und das Aktenzeichen der Ausweis ausstellenden Behörde schreiben.