Asylsuchende / Asylbewerber

  • Leistungsbeschreibung

    In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Grundgesetz Art. 16a). Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen (Asylgesetz).

    Die Entscheidung über den Asylantrag trifft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

    Grundsätzlich wird die Ausländerbehörde vor Ort erst durch Zuweisung gem. § 50 Asylgesetz zuständig, d.h. nachdem eine Registrierung als Asylsuchender beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgte. Nach der Zuweisung erhält der Asylbewerber von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgestattung. Weiter werden Beschäftigungserlaubnisse oder, nach negativer Beendigung des Asylverfahrens, Duldungen ausgestellt. Es werden Gespräche über eine freiwillige Ausreise aus Deutschland geführt und die Überführungen in einen EU-Mitgliedstaat oder Abschiebungen koordiniert.

    Sollte ein Ausländer nicht schon bei der Einreise nach Deutschland sein Asylgesuch gegenüber der Bundespolizei geäußert haben, ist er verpflichtet, sich unverzüglich bei der Ausländerbehörde vor Ort oder bei der Polizei zu melden. Dort wird er erkennungsdienstlich behandelt und muss sich anschließend bei der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung melden, welche ihm von der Ausländerbehörde mitgeteilt wird.


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