Informationen zur Mehrwegangebotspflicht


Mit der Änderung des Verpackungsgesetzes (VerpackG2 - Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen) ist vorgesehen, dass seit Januar 2023 eine Mehrwegangebotspflicht für Gastronomie-Unternehmen, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen verpacken und verkaufen, verpflichtend ist. Betroffen sind also zum Beispiel Restaurants, (Eis-) Cafés, Bistros, Kantinen, Mensen oder Imbisse. Auch heiße Theken und Salat-Bars im Einzelhandel sind betroffen, wenn Speisen vor dem Verkauf verpackt werden.

Das Gesetz definiert Einwegkunststofflebensmittelverpackungen als Behältnisse mit oder ohne Deckel, die teilweise oder komplett aus Kunststoff bestehen und mit denen Speisen zum Mitnehmen verpackt werden, die ohne zusätzliche Zubereitung (Kochen, Sieden, Erhitzen) – meist direkt aus der Verpackung – verzehrt werden. Auch wenn eine Verpackung nur mit Kunststoff beschichtet ist, zählt diese zu den Einwegkunststoffverpackungen. Einwegteller, Einweg-Tüten und Einweg-Folienverpackungen, zum Beispiel für Sandwiches, sind jedoch ausgenommen, auch wenn sie einen Kunststoffanteil haben.

Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass weniger Einwegverpackungen aus Kunststoff für Essen und Getränke zum Mitnehmen verbraucht werden, zum Beispiel der Becher für Kaffee (Coffee-to-go) oder die Box für Speisen (Takeaway-Essen).

Wer also Essen und Getränke zum Mitnehmen anbietet, muss nun zusätzlich zur Einwegverpackung aus Kunststoff oder mit einem Kunststoffanteil eine Mehrwegalternative anbieten. Bei Einweg-To-Go-Bechern trifft dies sogar unabhängig von dem Material der Verpackung (Gebinde/Becher) zu.

Große Betriebe sind nun verpflichtet, Mehrwegverpackungen vorzuhalten und bei Kundenwunsch auch auszugeben.

Kleinere Betriebe, die dahingehend definiert sind, dass die Verkaufsfläche bis maximal 80 m² (inklusive frei zugänglicher Sitz- und Aufenthaltsbereiche) beträgt und bei welchem weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigt sind, müssen es nach den neuen Regelungen des Verpackungsgesetzes ermöglichen, mitgebrachte Gefäße der Kundschaft zu befüllen und sind nicht verpflichtet Mehrwegverpackungen vorzuhalten. Bei Lieferdiensten gelten als Verkaufsfläche zusätzlich alle Lager- und Versand­flächen.

Kleinere Betriebe sind jedoch verpflichtet, die Endver­braucher in der Verkaufs­stelle durch deutlich sicht- und lesbare Informations­tafeln oder -schilder auf das Angebot, die Waren in vom Endver­braucher zur Verfügung gestellte Mehrweg­behältnisse abzufüllen, hinzuweisen. Im Falle einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungs­medien entsprechend zu geben.

In Thüringen sind für die Überwachung der Mehrwegangebotspflicht die unteren Abfallbehörden – sprich die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte – zuständig. Das Landratsamt Sonneberg weist darauf hin, dass die Nichteinhaltung der Pflichten aus dem Verpackungsgesetz mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro bestraft werden kann.

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