Ausnahmebescheinigung vom Vermarktungsverbot für Anhang-A-Arten beantragen
Leistungsbeschreibung
Bestimmte besonders geschützte Tiere und Pflanzen – sowie deren Teile oder daraus hergestellte Gegenstände – dürfen grundsätzlich nicht vermarktet werden. Das bedeutet, dass Kauf, Verkauf, das Anbieten, das Vorrätighalten zu Verkaufszwecken, der Erwerb zu kommerziellen Zwecken, die Beförderung zu Verkaufszwecken sowie jede kommerzielle Nutzung oder Zurschaustellung dieser Exemplare verboten sind.
Wenn Sie ein solches besonders geschütztes Exemplar dennoch zu kommerziellen Zwecken nutzen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmebescheinigung vom Vermarktungsverbot. Diese Bescheinigung können Sie beantragen. Sie wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot erfüllt sind.
Verfahrensablauf
- Eine Vermarktungsbescheinigung können Sie schriftlich (auch per E-Mail) oder online bei der zuständigen Behörde beantragen.
- Füllen Sie das Antragsformular Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 aus, unterschreiben Sie es und reichen es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (Herkunftsnachweisen, Fotodokumentationen, Zuchtbescheinigungen, Einfuhrgenehmigungen, Gutachten etc.) ein.
- Der Antrag und die Unterlagen werden geprüft. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann eine Ausnahmebescheinigung erteilt werden.
Zuständige Stelle
Untere Naturschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
Voraussetzungen
Die Exemplare müssen:
- in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt worden sein, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten, oder
- zu Gegenständen verarbeitet worden sein, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, oder
- gemäß dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt worden sein und für Zwecke verwendet werden, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind, oder
- in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen sein oder
- unter außergewöhnlichen Umständen für den Fortschritt der Wissenschaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (1) verwendet werden, falls ausschließlich diese Art für diesen Zweck geeignet ist und keine in Gefangenschaft geborenen und gezüchtete Exemplare dieser Art zur Verfügung stehen, oder f) zu Zucht- und Fortpflanzungszwecken verwendet werden, die zur Erhaltung der betreffenden Art beitragen, oder
- Forschungs- oder Bildungszwecken dienen, die den Schutz oder die Erhaltung der Art zum Ziele haben, oder
- aus einem Mitgliedstaat stammen und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ihrem natürlichen Lebensraum entnommen worden sein.
- Die Ausnahme muss im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten stehen
Bitte beachten Sie zudem, dass für lebende Wirbeltiere eine Ausnahmegenehmigung nur gewährt werden kann, wenn die Tiere entsprechend gekennzeichnet sind beziehungsweise identifizierbar gemacht wurden. Hierzu müssen die einschlägigen Vorschriften von Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 eingehalten werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefüllter Antrag
- Einzelfallabhängig mögliche weitere Unterlagen:
- Altersnachweise
- Zuchtnachweis
- Einfuhrgenehmigung
- Fotos
- Gutachten
- ggf. andere
Welche Gebühren fallen an?
Richtet sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (ThürVwKostOMUEN)
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bescheinigung muss ausgestellt sein, bevor Sie mit Vermarktungsaktivitäten (suchen eines Käufers, Erstellen einer Verkaufsanzeige …) beginnen.
Rechtsgrundlage
Art. 8 (3) Verordnung (EG) Nr. 338/97
Rechtsbehelf
Verpflichtungsklage
Was sollte ich noch wissen?
- Ein Verstoß gegen das Vermarktungsverbot kann als eine Ordnungswidrigkeit (§ 69 Abs. 4 Nr. 3 BNatSchG) geahndet oder sogar strafrechtlich (§ 71 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) verfolgt werden.
- Zu den Sorgfaltspflichten eines jeden Halters von Exemplaren besonders geschützter Arten gehört es, sich bereits vor dem Erwerb eines Exemplars einer geschützten Art zu versichern, dass entsprechende Legalitätsnachweise vorliegen.
- Tiere mit ungültigen, fehlerhaften, unvollständigen oder fehlenden Legalitätsnachweisen (Herkunftsnachweisen) dürfen weder angeboten noch erworben werden.
- Kann für ein Tier die rechtmäßige Herkunft nicht eindeutig nachgewiesen werden, kann dies zur Beschlagnahme und dauerhaften Einziehung (Wegnahme) führen. Die Kosten der Unterbringung trägt dann die Person, bei der die Exemplare beschlagnahmt wurden.
Kurztext
- Erteilung einer Ausnahmebescheinigung (EG-Bescheinigung) vom Vermarktungsverbot für Anhang-A-Arten der Verordnung (EG) Nr. 338/97
- Anhang-A-Arten unterliegen nach EU-Recht einem Vermarktungsverbot. Davon kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung in Form einer Bescheinigung erteilt werden
- Antrag auf Ausnahmebescheinigung vom Vermarktungsverbot für Anhang-A-Arten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Erteilung
- Betrifft Tiere und Pflanzen, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind sowie Teile von Tieren oder Pflanzen und Erzeugnisse daraus, z.B. Papageien, Landschildkröten, Rio-Palisander, einige Schlangen und Warane, Elfenbein, Pelze vom Ozelot u.a.
- zuständig: die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
Weiterführende Informationen
Typisierung
3Status Bibliothekseintrag
5Status Katalogeintrag
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