Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vorlegen

  • Leistungsbeschreibung

    In der Bundes-Immissionsschutzverordnung ist gesetzlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Ihr Unternehmen einen Messbericht vorlegen muss.

    Wenn Ihr Unternehmen verpflichtet ist, einen Messbericht vorzulegen, müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen.

    Sie können damit ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person beauftragen.

    Ihr Messbericht muss unter anderem folgende Daten beinhalten:

    • die Massenkonzentrationen bestimmter Emissionen
    • den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und
    • die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere  
      • Abgastemperatur,
      • Abgasvolumenstrom,
      • Feuchtegehalt und
      • Druck.
  • Verfahrensablauf

    Reichen Sie Ihren Messbericht entsprechend der Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein:

    • Für die fortlaufenden Messungen wenden Sie sich an Ihre zuständige Immissionsschutzbehörde. Diese teilt Ihnen Einzelheiten über Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen mit.
    • Sie werten die kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres aus.
    • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
    • Sie senden Ihren Messbericht jedes Jahr bis zum 31. März an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
    • Sie können ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person mit der Auswertung der kontinuierlichen Messungen und/oder der Erstellung des Messberichts beauftragen.
  • Zuständige Stelle

    Immissionsschutzbehörde beziehungsweise Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

  • Voraussetzungen

    • Sie betreiben eine genehmigungsbedürftige Anlage zur Abfallverbrennung oder Abfallmitverbrennung.
    • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • vollständiger Messbericht
  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    • Den Messbericht jedes Kalenderjahres müssen Sie bis 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
    • Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.
  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:

    • kontinuierliche Messungen nicht durchführen,
    • Messungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswerten,
    • den Messbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen,
    • den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.
  • Kurztext

    • Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
    • Unternehmen, die
      • Abfallverbrennungsanlagen oder
      • Feuerungsanlagen betreiben, in denen Abfälle mitverbrannt werden,
        müssen den Schadstoffausstoß der Anlagen kontinuierlich messen, aufzeichnen und auswerten.
    • Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen muss das Unternehmen für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen.
    • Messeinrichtungen müssen in der Regel durch ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person gewartet und kalibriert werden.
    • Der Messbericht muss bis zum: 31. März des Folgejahres der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.
    • Messbericht und Aufzeichnungen der Messgeräte muss das Unternehmen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums 5 Jahre lang aufbewahren.
    • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
  • Weiterführende Informationen

  • Urheber

    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

  • Typisierung

    3
  • Status Bibliothekseintrag

    6

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Immissionsschutzbehörde Ihres Landeskreises, Ihrer kreisfreien Stadt beziehungsweise an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende