Masernschutz

  • Leistungsbeschreibung

    Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Seit dem 1. März 2020 ist das neue Bundesgesetz „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 in Kraft. Die Regelungen sollen den individuellen Masernschutz verbessern, die Impfquoten in der Bevölkerung steigern und damit einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz aufbauen sowie vulnerable Gruppen vor einer möglichen Maserninfektion schützen.

    Im Zentrum steht dabei der Schutz vor Masern in Gemeinschaftseinrichtungen, -unterkünften sowie medizinischen Einrichtungen sowohl für dort Betreute, Untergebrachte als auch dort Tätige. Hierzu hat der Gesetzgeber bestimmt, dass künftig eine Pflicht zum Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes besteht, wenn eine Person in einer solchen Einrichtung betreut oder tätig wird. Näheres hierzu wurde in § 20 Abs. 8 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.

    Danach müssen ab dem 1. März 2020 alle Personen, die nach 1970 geboren und älter als ein Jahr sind, bei Beginn ihrer Aufnahme oder Tätigkeit in einer solchen Einrichtung der jeweiligen Leitung einen entsprechenden Nachweis zum Masernschutz vorlegen. Alle vor diesem Zeitpunkt bereits dort Betreuten oder Tätigen mussten diesen bis spätestens 31.07.2022 nachreichen.  

    Gemäß § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG bestehen die folgenden drei Möglichkeiten, einen Nachweis zu erbringen (Original oder beglaubigte Kopie): 

    1. durch den Impfausweis bzw. Impfbescheinigung, in dem ein ausreichender Impfschutz gegen Masern dokumentiert wurde;

    2. durch ein ärztliches Zeugnis, mit dem ein altersgerechter Impfschutz oder eine bestehende (labordiagnostizierte) Masern-Immunität oder eine Befreiung von der Masern-Impfung wegen einer Kontraindikation mit Begründung bestätigt wird. Bei einer vorübergehenden Kontraindikation ist die Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, mit anzugeben; 

    3. durch die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis dort bereits vorgelegt wurde.

    Für den Fall, dass ein solcher Nachweis nicht vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweise bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt hierüber zu benachrichtigen und die personenbezogenen Daten zu übermitteln. Auf Anforderung des Gesundheitsamtes muss der Nachweis dann vorgelegt werden (§ 20 Abs. 9 ff IfSG).

    Sollten die Voraussetzungen für eine Kontraindikation vorliegen, so wird eine ärztliche Diagnose und Begründung benötigt, die es uns erlaubt, eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen.

    Weitergehende Informationen zum Thema Masern bzw. Impfschutz hat das Bundesministerium für Gesundheit unter www.masernschutz.de.

    Selbstverständlich können Sie sich bei Fragen auch an uns wenden (Telefon: 03675/ 871-247).

  • Rechtsgrundlage

    Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
    (§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe)