Baubeginn anzeigen
- Leistungsbeschreibung- Nach § 71 Abs. 8 der Thüringer Bauordnung sind Sie als Bauherr / Bauherrin eines Vorhabens verpflichtet, die Bauaufsichtsbehörde in folgenden Situationen zu informieren: - Beginn der Ausführung des Vorhabens,
- Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten.
 
- Voraussetzungen- Voraussetzung ist, dass Sie bereits eine Baugenehmigung oder eine Teilbaugenehmigung für das Bauvorhaben erhalten haben. 
- Welche Unterlagen werden benötigt?- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Baubeginnsanzeige nach § 71 Abs. 8 ThürBO - (Thüringen)“ sowie
- für das Bauvorhaben erforderliche Anlagen (z. B. Erklärungen zu den bautechnischen Nachweisen)
 
- Welche Fristen muss ich beachten?- Die Baubeginnsanzeige muss eine Woche vor Baubeginn in der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. 
- Rechtsgrundlage- Thüringer Bauordnung (§ 71 Abs. 8) 
- Anträge / Formulare