Behindertenberatung
- Leistungsbeschreibung- Grundsätzlich ist jeder Rehabilitationsträger zur Beratung behinderter Menschen verpflichtet. 
 
 Darüber hinaus bieten gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabilitationsträger behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und Personensorgeberechtigten Beratung und Unterstützung an.
 
 Zusätzlich werden von den Trägern der Freien Wohlfahrtpflege Beratungsangebote für behinderte Menschen und ihre Angehörigen vorgehalten.
- RechtsgrundlageSpezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg- § 106 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX - § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I