Leistungen aus dem Bildungspaket beantragen
Leistungsbeschreibung
Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als berechtigte Person beziehungsweise als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen.
Gefördert werden können:
- eintägige Ausflüge von Schule, Kita oder Tagespflege,
- mehrtägige Fahrten von Schule, Kita oder Tagespflege
- persönlicher Schulbedarf
- Beförderung von Schülerinnen und Schülern,
- angemessene Lernförderung für Schulkinder - unabhängig von der Versetzungsgefährdung,
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kita oder Hort oder in der Tagespflege,
- monatlicher Pauschalbetrag für soziale und kulturelle Aktivitäten wie etwa im Sportverein oder in der Gemeinschaft (bis 18 Jahre)
Ein Zuschuss kann unter folgenden Bedingungen beantragt werden für:
1. Mittagessen in Kita, Schule und Hort:
- Nachweis durch den Antragsteller, dass das Kind fortlaufend oder zeitweise am gemeinsamen Mittagessen teilgenommen hat (zum Beispiel Anmeldung zur Mittagsverpflegung). Der Nachweis muss den Namen des Kindes, den Namen der Schule bzw. Kindertageseinrichtung, den Namen des gastronomischen Anbieters und den Zeitraum enthalten, für den das Kind angemeldet ist.
2. Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten:
- Nachweis, dass Ihr Kind Mitglied in einem Verein ist oder an Kursen teilgenommen hat
- Monatlicher Betrag: 15,00 Euro pro Kind (Stand: 2025)
- Das monatliche Budget kann auch für die Teilnahme an (teureren) Freizeitaktivitäten angespart werden.
3. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge in Kindertageseinrichtungen:
- Kostenübernahme für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge in Kindertageseinrichtungen nach Vorlage der schriftlichen Ankündigung durch Schule oder Kindertageseinrichtung.
4. Lernförderung:
- Bedarfsbescheinigung von Lehrerin oder Lehrer und Beleg über erfolgte Lernförderung
- die individuelle schulische Lernförderung wurde bereits ausgeschöpft
- die Leistungsschwäche ist nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen
- eine ergänzende angemessene Lernförderung ist geeignet und zusätzlich erforderlich, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (zu den Lernzielen gehört nicht das Erreichen eines höherwertigen Schulabschlusses oder die Verbesserung des Notendurchschnitts).
5. Schulbedarf:
- Es wird ein persönlicher Schulbedarf von insgesamt 195,00 Euro im Kalenderjahr 2025 anerkannt, und zwar 130,00 Euro für das erste Schulhalbjahr und 65,00 Euro für das zweite Schulhalbjahr.
- Der persönliche Schulbedarf wird jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht.
6. Schulbeförderung:
- Fallen Aufwendungen für Fahrten an, die gesetzlich als "Schülerbeförderung" definiert sind, und werden diese Aufwendungen nicht anderweitig abgedeckt, werden sie übernommen — auch dann, wenn die Schülerfahrkarte zu allgemeinen Fahrten außerhalb des Schulverkehrs berechtigt; der bisher in diesen Fällen zu zahlende Eigenanteil entfällt. Zudem gilt als "nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" nun auch eine Schule mit besonderem Profil (zum Beispiel mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder Ganztagsschulen).
Eine Kostenerstattung ist möglich, wenn die Voraussetzungen für
- eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II),
- eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII),
- eine einmalige Leistung nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
- die Beziehung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
- Asylbewerber-Leistungen
vorliegen.
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare