Ausnahmeerlaubnis für das Schießen mit einer Schusswaffe

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie mit einer erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Schusswaffe schießen wollen, müssen Sie grundsätzlich vorher eine Erlaubnis beantragen. Auf diese Erlaubnis kann in der Regel nur dann verzichtet werden, wenn das Schießen auf behördlich genehmigten Schießstätten erfolgt. 
    Auf Antrag kann eine Ausnahme und damit eine Befreiung von der Erlaubnispflicht bewilligt werden, sodass Sie unter bestimmten Voraussetzungen ohne Schießerlaubnis außerhalb von Schießstätten schießen dürfen. 
    Es bleibt der Behörde unbenommen, die Ausnahmeentscheidung inhaltlich zu beschränken, zu befristen oder mit einer Auflage zu versehen.
     

  • Verfahrensablauf

    Für die Ausnahmeerlaubnis für das Schießen außerhalb von Schießstätten werden von Ihnen folgende Angaben benötigt:

    • zu Ihrer Person als Sorgeberechtigte und Sorgeberechtigter:
      • Vor- und Familienname
      • Geburtsdatum und -ort
      • Wohnort
      • Anschrift

    Sie müssen gegenüber der Behörde einen glaubhaften Grund angeben, dass es für Sie notwendig ist, mit einer Waffe zu schießen 
    Sie müssen die Erlaubnis zum Schießen bei der zuständigen Behörde beantragen. Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein. 
    Die Waffenbehörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
     

  • Voraussetzungen

    • Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe haben (zum Beispiel Jagdschein oder Waffenbesitzkarte)
    • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein
    • Sie müssen nachweisen, dass es für Sie notwendig ist, mit einer Waffe zu schießen
    • Sie müssen waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet sein
    • Sie müssen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die Personen- und Sachschäden pauschal in Höhe von 1 Million Euro abdeckt
  • Welche Gebühren fallen an?

    von EUR 100 bis EUR 500

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4 Wochen

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

  • Kurztext

    • Ausnahmeerlaubnis für das Schießen mit einer Schusswaffe Zulassung
    • Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt
    • Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte schießt
    • Das Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich
    • Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen
    • Das Schießen außerhalb von Schießstätten bedarf der behördlichen Erlaubnis
    • wird auf Antrag ausgestellt
    • Verwaltungsgebühr: EUR 100 – 500
    • zuständig: Kreispolizeibehörde

    Für Thüringen gilt:

    zuständig: die für Ihren Wohnsitz zuständige Waffenbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt)

  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2/3
  • Status Bibliothekseintrag

    5

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Waffenbehörde.

Zuständige Abteilungen