Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vor Änderungen bei störfallrelevanten Betriebsbereiche übermitteln

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen möchten, müssen sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorher übermitteln.
    Die Informationen werden von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde für die Erstellung von Notfallplänen benötigt.
     

    In Thüringen sind die immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörden zuständig.

  • Verfahrensablauf

    • Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
    • Die zuständige Behörde nimmt Ihre Informationen entgegen und prüft sie.
    • Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.
       
  • Zuständige Stelle

    zuständige immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde

  • Voraussetzungen

    • Sie sind Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse 
    • Sie wollen eine störfallrelevante Änderung an Ihrem Betriebsbereich durchführen.
       
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Erforderliche Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenpläne.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Kosten an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Informationen sind bis spätestens einen Monat vor Durchführung der störfallrelevanten Änderung am Betriebsbereich bei der zuständigen Behörde einzureichen.

    Antragsfrist: 1 Monat

  • Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Wenn Sie die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

  • Kurztext

    • Störfallrelevanter Betriebsbereich Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vor störfallrelevanten Änderungen Entgegennahme
    • Vor einer störfallrelevanten Änderung eines Betriebsbereichs muss der Betreiber alle zur Erstellung externen Alarm- und Gefahrenpläne erforderlichen Informationen bereitstellen
    • Informationen sind bis spätestens einen Monat vor der störfallrelevanten Änderung des Betriebsbereichs zu übermitteln
    • zuständig: zuständige Behörde

    Für Thüringen gilt:

    zuständig: zuständige immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde

  • Urheber

    Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    3
  • Status Bibliothekseintrag

    5
  • Status Katalogeintrag

    6

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde.

Zuständige Abteilungen