Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vor Änderungen bei störfallrelevanten Betriebsbereiche übermitteln
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen möchten, müssen sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorher übermitteln.
Die Informationen werden von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde für die Erstellung von Notfallplänen benötigt.
In Thüringen sind die immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörden zuständig.
Verfahrensablauf
- Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde nimmt Ihre Informationen entgegen und prüft sie.
-
Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.
Zuständige Stelle
zuständige immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse
-
Sie wollen eine störfallrelevante Änderung an Ihrem Betriebsbereich durchführen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Erforderliche Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenpläne.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Informationen sind bis spätestens einen Monat vor Durchführung der störfallrelevanten Änderung am Betriebsbereich bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Antragsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Kurztext
- Störfallrelevanter Betriebsbereich Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vor störfallrelevanten Änderungen Entgegennahme
- Vor einer störfallrelevanten Änderung eines Betriebsbereichs muss der Betreiber alle zur Erstellung externen Alarm- und Gefahrenpläne erforderlichen Informationen bereitstellen
- Informationen sind bis spätestens einen Monat vor der störfallrelevanten Änderung des Betriebsbereichs zu übermitteln
- zuständig: zuständige Behörde
Für Thüringen gilt:
zuständig: zuständige immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde
Urheber
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vor Änderungen bei störfallrelevanten Betriebsbereiche übermitteln in Thüringen
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
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Typisierung
3Status Bibliothekseintrag
5Status Katalogeintrag
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