Einstellung des störfallrelevanten Betriebs, eines Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie den Betrieb, den Betriebsbereich oder eine Anlage des Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung einstellen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Stelle vorher anzeigen.    

    Wenn Sie diese Angaben der zuständigen Behörde schon im Rahmen eines Anzeigeverfahrens vorgelegt haben, bedarf es keiner gesonderte Anzeige mehr.

  • Verfahrensablauf

    • Sie reichen die vollständige Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich ein.
    • Die Behörde prüft Ihre Anzeige.
    • Bei Rückfragen müssen Sie der Behörde gegebenenfalls weitere Informationen bereitstellen.
    • Wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, entscheidet die zuständige Behörde über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
  • Zuständige Stelle

    zuständige immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde

  • Voraussetzungen

    Sie möchten den Betrieb, den Betriebsbereich oder eine Anlage des Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung einstellen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Vollständige Anzeige

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Kosten an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen die Anzeige mindestens einen Monat vor der Einstellung bei der zuständigen Behörde einreichen.

  • Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie die Einstellung des Betriebs, des Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs nach Störfall-Verordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anzeigen.

  • Kurztext

    • Störfallrelevanter Betriebsbereich Anzeige zur Einstellung des Betriebs, des Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs Entgegennahme
    • Anzeige ist erforderlich, wenn der Betrieb, der Betriebsbereich oder eine Anlage des Betriebsbereichs eingestellt werden soll
    • Anzeige muss einen Monat vor der Einstellung eingereicht werden
    • Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Angaben im Rahmen eines Anzeigeverfahrens vorgelegt wurden
    • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde

    Für Thüringen gilt:

    zuständig: zuständige immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde

  • Urheber

    Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    3
  • Status Bibliothekseintrag

    5
  • Status Katalogeintrag

    6

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde.

Zuständige Abteilungen