Befreiung von der Gebühr für Kindertageseinrichtungen beantragen
Leistungsbeschreibung
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen werden Kostenbeiträge festgesetzt. Auf Antrag wird der Elternbeitrag bei Eltern mit Sozialleistungsbezug für den Besuch des Kindes/der Kinder in einem Kindergarten oder der Kindertagespflege vollständig vom Jugendamt übernommen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Jugendämtern des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Voraussetzungen
- Ihr Kind besucht beziehungsweise Ihre Kinder besuchen einen Kindergarten oder eine Kindertagespflege.
- Sie beziehen Sozialleistungen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Jugendamt, welche Unterlagen für eine Antragstellung beizubringen sind.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Kreis SonnebergKurztext
- Gebühr für Kindertageseinrichtungen Befreiung
- Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe: Vollständige Übernahme oder Erstattung von Elternbeiträgen in Kindergärten oder Kindertagespflege
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Voraussetzung:
- Antragstellung
- Wirtschaftlich nicht leistungsfähig
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Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit liegt jedenfalls in folgenden Fällen immer vor:
- Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld oder Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket)
- Leistungen nach den §§ 2, 3 Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach den dritten und vierten Kapitel SGB XII
- Erhalt des Kindergeldzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
- Erhalt von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
- zuständig: Jugendamt
Typisierung
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