Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei sonstigen Anlagen vorlegen
- Leistungsbeschreibung- Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben, können Sie behördlich verpflichtet werden: - die Einhaltung von Grenzwerten des Schadstoffausstoßes durch kontinuierliche Messungen zu überprüfen und
- über die Ergebnisse einen Messbericht zu erstellen.
 - Einzelheiten zu Art und Umfang der kontinuierlichen Messungen sowie zu den von Ihnen einzuhaltenden Fristen stehen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage. 
- Verfahrensablauf- Sie können Ihren Messbericht entsprechend der Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde einreichen. Den Bericht legen Sie folgendermaßen vor: - Für die fortlaufenden Messungen wenden sich an Ihre zuständige Immissionsschutzbehörde. Diese teilt Ihnen Einzelheiten über Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen mit.
- Sie werten die kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahrs aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie können ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person mit der Auswertung der kontinuierlichen Messungen oder der Erstellung des Messberichts beauftragen.
 
- Zuständige Stelle- Zuständige Überwachungsbehörde beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz 
- Voraussetzungen- Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor.
 
- Welche Unterlagen werden benötigt?- vollständiger Messbericht
- gegebenenfalls weitere Unterlagen gemäß Genehmigungsbescheid
 
- Welche Gebühren fallen an?Vorkasse: Nein
- Welche Fristen muss ich beachten?- Messungen und Messbericht müssen Sie innerhalb der im Genehmigungsbescheid Ihrer Anlage genannten Frist zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen. - Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren. 
- Rechtsgrundlage
- Rechtsbehelf- Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist. 
- Was sollte ich noch wissen?- Wenn Sie behördlich angeordnete Messungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. 
- Kurztext- Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei sonstigen Anlagen
- die zuständige Immissionsschutzbehörde kann zur Überwachung der Emissionen kontinuierliche Messungen festlegen
- gilt nur für bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- und Gewerbeanlagen
- Art, Umfang und Fristen der Messungen ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid für die Anlage
- Unternehmen, die die Anlagen betreiben, können verpflichtet werden, über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen einen Messbericht zu erstellen
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
 
- Urheber- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei sonstigen Anlagen vorlegen in ThüringenAnzeige der Leistung im Ursprungsportal 
 
- Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei sonstigen Anlagen vorlegen in Thüringen
- Typisierung3
- Status Bibliothekseintrag6