Immissionsschutz: Umsetzung der Verordnung 42. BImSchV

  • Leistungsbeschreibung

    Immissionsschutz: Umsetzung der Verordnung 42. BImSchV


    Die Verordnung enthält Vorgaben zur Errichtung, zur Beschaffenheit und zum hygienisch einwandfreien Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann. Sie gilt sowohl für immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen wie auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.


    Die Verordnung soll dazu dienen, Verunreinigungen des Nutzwassers der genannten Anlagen durch Mikroorganismen, insbesondere durch Legionellen entsprechend dem Stand der Technik zu vermeiden (§ 3 Abs.1 der 42. BImSchV). Hauptziel ist es, dem Austrag von Legionellen vorzubeugen.


    Es bestehen daher für den Betreiber u.a. folgende Pflichten:

    • Führung eines Betriebstagebuches (§ 12 der 42. BImSchV)
    • Anzeigepflicht (§ 13 der 42. BImSchV)
    • Probenahme und Analyse
    • Informationspflicht bei Überschreitung des Maßnahmewertes (§ 10 der 42. BImSchV)
    • Sachverständigenüberwachung (§ 14 der 42. BImSchV)


    Anzeigepflicht von Bestands- und Neuanlagen:


    Bestehende Anlagen waren den Unteren Immissionsschutzbehörden bislang nur im Einzelfall bekannt. Der Gesetzgeber sieht daher eine Anzeigepflicht für bestehende und neue Anlagen vor (§ 13 42. BImSchV). Die Anzeigepflicht trat am 20. Juli 2018 in Kraft. Sämtliche Bestandsanlagen waren spätestens bis zum 20. August 2018 der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 13 Abs.2 42. BImSchV). Für die Anzeige sind die Hinweise in der Anlage IV der 42. BImSchV zu beachten. Eine nicht oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen (§ 19 Nr. 13 42. BImSchV). Anlagen, die bislang noch nicht erfasst wurden, sind unverzüglich anzuzeigen.


    Für die Anzeige steht die Webanwendung KaVKA-42.BV (Kataster Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV) zur Verfügung.

    https://kavka.bund.de/

    Hierin können durch den Betreiber entsprechender Anlagen wirksam Anzeigen, Meldungen von Überschreitungen und Mitteilungen gemäß der 42. BImSchV online erfasst und an die zuständige Behörde auf elektronischem Wege übermittelt werden.


    Meldung von Überschreitungen der Maßnahmewerte:


    Diese Meldung erfolgt ebenfalls über das Online-Portal KaVKA-42.BV. Die entsprechenden Maßnahme- und Prüfwerte sind in Anlage 1 der 42. BImSchV hinterlegt.


    Überprüfung der Anlagen gemäß § 14 der 42. BImSchV:


    Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle 5 Jahre von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen ist die erste Überprüfung gemäß nachfolgender Tabelle fällig:


    für Anlagen, die in Betrieb gegangen sind vor dem

    erste Überprüfung bis zum

    19. August 2011       

    19. August 2019

    19. August 2013       

    19. August 2020

    19. August 2015       

    19. August 2021

    19. August 2017       

    19. August 2022


    Für weitere Fragen stehen Ihnen nachfolgende Ansprechpartner zur Verfügung:


    Frau Wolters (Tel.: 03675/871-387)

    Herr Greiner-Adam (Tel.: 03675/871-388)


    Gesetzestext:

    https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_42/42._BImSchV.pdf


    Weiterführende Informationen:

    https://www.umweltbundesamt.de/tags/legionellen

    https://umwelt.thueringen.de/themen/boden-wasser-luft-und-laerm/immissionsschutz/

    https://tlubn.thueringen.de/umweltschutz/immissionsschutz/emis/kuehlanlagen/