Artenschutz (Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen) - Vermarktungsgenehmigung
Leistungsbeschreibung
Die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 09.12.1996 (in der jeweils geltenden Fassung) aufgeführten Tier- und Pflanzenarten unterliegen einem grundsätzlichen Vermarktungsverbot. Das EG-rechtliche Vermarktungsverbot umfasst:
- Kauf,
- Angebot zum Kauf,
- Erwerb zu kommerziellen Zwecken,
- Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken,
- Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie
- Verkauf,
- Vorrätighalten zu Verkaufszwecken,
- Anbieten zu Verkaufszwecken oder
- Befördern zu Verkaufszwecken.
Von dem Verbot kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Benötigt werden Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind, dass das jeweilige Exemplar
- rechtmäßig gezüchtet (z. B. Zuchtbuch, Bestandsverzeichnis, behördlich bestätigte Bestandsmeldung),
- rechtmäßig innerhalb der EG erworben (z. B. Lieferschein, Rechnung, Kaufvertrag, wichtig: gilt nur im Zusammenhang mit dem Nachweis für die Inbesitznahme durch den Erstbesitzer)
- rechtmäßig innerhalb der EG der Natur entnommen (Ausnahmegenehmigung) oder
- rechtmäßig in die EG eingeführt (Einfuhrgenehmigung)
wurde.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Kreis SonnebergGebühren in Abhängigkeit des Warenwertes nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Vermarktungshandlung einzureichen.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
- Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
- Art. 8 Abs. 3 und Art. 10 der Verordnung (EG) über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Widerspruch eingelegt werden.
Anträge / Formulare
Anhang V gemäß Art.2 Abs. 5 der Durchführungsverordnung 865/2006
Was sollte ich noch wissen?
Die EG-Bescheinigung ist bei jeder Vermarktungshandlung im Original an den Käufer mitzugeben.
Bemerkungen
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 setzt das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen in der Europäischen Gemeinschaft um. Für die Vermarktung von Anhang A- und B-Arten gelten die besonderen Regelungen im EG-Recht. Sämtliche nationalen Vorschriften, die die Vermarktung betreffen, sind auf diese Arten nicht anzuwenden.