Gaststättenbetrieb, Anzeige

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, benötigen Sie eine Gewerbeanmeldung. Da das Gaststättengewerbe als besonders überwachungsbedürftiges Gewerbe gilt, sind weitere Unterlagen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einzureichen (gem. § 2 ThürGastG).

  • Teaser

    Den Betrieb einer Gaststätte müssen Sie bei der zuständigen Behörde anzeigen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (bei Wohnsitzgemeinde beantragen)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei Wohnsitz- bzw. Betriebssitzgemeinde beantragen)
    • auf Verlangen der zuständigen Stelle: steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
    • bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg

    Neben den Gebühren für die Gewerbeanmeldung sowie für die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sind Gebühren für die Auszüge aus dem Bundeszentral- sowie dem Gewerbezentralregister zu zahlen.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg

    Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, muss dies bei der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Eröffnung des Betriebs anzeigen. Zudem sind der Behörde vier Wochen vorher die Art der vorgesehenen Speisen und Getränke anzuzeigen.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    • Merkblatt
    • Gewerbeanmeldung
  • Anträge / Formulare


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An wen muss ich mich wenden?

Das Gewerbeamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der großenkreisangehörigen Stadt, in dessen bzw. deren Zuständigkeitsbereich Sie die Gaststätte betreiben wollen. Dort erhalten Sie sämtliche Unterlagen und weitere Auskünfte.

Zuständige Abteilungen