Kraftfahrzeug Zulassung für Gebrauchtwagen aus Nicht-EU-Land beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug im Ausland (Nicht-EU-Land) kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
    Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.

     
    Ausnahmen bzw. Sondervorschriften gelten z. B. für Arbeitsmaschinen, Stapler, Fahrzeuge für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, Leicht- und Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie für Spezialanhänger.
     
    Die Zulassung erfolgt durch die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Teil I und Teil II) und die Absiegelung des/der amtlichen Kennzeichen.
     
    Die Zulassungsbehörde ist berechtigt, die Vorführung des Fahrzeuges anzuordnen.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg

    Hier geht es zur internetbasierten Kfz-Zulassung für den Landkreis Sonneberg über das i-Kfz-Portal: 

    Internetbasierte Fahrzeugzulassung | Landkreis Sonneberg (kreis-sonneberg.de) 

  • Teaser

    Wenn Sie ein Fahrzeug, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war hier im Inland zulassen möchten, dann müssen Sie hierfür einen schriftlichen Antrag stellen.

  • Voraussetzungen

    • Das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen oder über eine Einzelgenehmigung verfügen.
    • Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
    • Nichtbestehen von Kraftfahrzeugsteuerrückständen
    • Das Fahrzeug darf nicht als gestohlen gemeldet sein.

    Generell sind die Zulassungsverfahren sehr vielfältig, so dass diese Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg

    Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:

    • gültiger Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnortes
      Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.
      Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter nicht um eine natürliche Person sind weitergehende Unterlagen zur Feststellung des Halters notwendig.
    • Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief
      Ist diese noch nicht erstellt worden, dann COC-Papier (EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. ein Gutachten einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr)
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) des Haftpflichtversicherers
    • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat) bzw. Bescheinigung vom zuständigen Hauptzollamt über die Nichtnotwendigkeit
    • Verzollungsnachweis (Zollquittung oder Zollurkunde über die Zollfreistellung oder Zollunbedenklichkeitsbescheinigung)
      Kann diese nicht vorgelegt werden, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Hauptzollamt durch die Zulassungsbehörde.
    • Prüfbericht einer neuen Haupt- und Abgasuntersuchung
    • Kaufvertrag oder Originalrechnung
    • Zulassungsdokumente des Landes, in dem das Fahrzeug zuvor zugelassen war
    • Prüfbericht für eine Sicherheitsprüfung (wenn vorgeschrieben)
    • Kraftfahrzeugkennzeichen (wenn vorhanden)
    • bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/­Reisepass ausweisen können.
    • bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
     
    Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Zulassungsbehörde.

  • Natürliche Personen:
    Bitte wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) Ihres Wohnorts. Bei mehreren Wohnungen des Ortes Ihrer Hauptwohnung
  • Juristische Personen, Handelsunternehmen oder Behörden:
    Bitte wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
    Besteht im Inland kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Zulassungsbehörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten zuständig.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende