Kraftfahrzeug Zulassungsbescheinigung technische Änderung melden

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung(en), unverzüglich mitzuteilen:

    1. Änderungen von Angaben zum Halter,

    2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

    3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,

    4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,

    5. Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,

    6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,

    7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,

    8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,

    9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,

    10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern,

    11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks in der ABE, im Gutachten oder Teilegutachten erforderlich ist.

    Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg
    • Personalausweis oder Reisepass mit einer maximal 3 Monate alten Meldebescheinigung der Meldebehörde Ihres Wohnortes.
      Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter nicht um eine natürliche Person sind weitergehende Unterlagen zur Feststellung des Halters notwendig (siehe Fahrzeugzulassung)

    • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein

    • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief

    • Gutachten bzw. Anbauabnahme

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief sind in Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II umzutauschen. Hierdurch entstehen erhöhte Gebühren.

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer Kreisfreien Stadt.

Örtlich zuständig ist in der Regel

  • bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts (Hauptwohnung),
  • bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende