Haltung von Nutztieren - Anzeige
- Leistungsbeschreibung- Die Haltung von Nutztieren müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Dies betrifft folgende Tierarten: - Rinder
- Schweine
- Schafe
- Ziegen
- Einhufer
- Hühner
- Enten
- Gänse
- Fasane
- Perlhühner
- Rebhühner
- Tauben
- Truthühner
- Wachteln
- Laufvögel
- Gehegewild
- Kameliden
- andere Klauentiere
- Fische (bestimmte Betriebe unterliegen gemäß § 3 Fischseuchenverordnung der Genehmigungspflicht)
- Bienen
 - Nach erfolgter Anzeige erhält Ihr Betrieb eine Registriernummer. - Die Haltung von Nutztieren müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Dies betrifft folgende Tierarten: - Rinder
- Schweine
- Schafe
- Ziegen
- Einhufer
- Hühner
- Enten
- Gänse
- Fasane
- Perlhühner
- Rebhühner
- Tauben
- Truthühner
- Wachteln
- Laufvögel
- Gehegewild
- Kameliden
- andere Klauentiere
- Fische (bestimmte Betriebe unterliegen gemäß § 3 Fischseuchenverordnung der Genehmigungspflicht)
- Bienen
 - Nach erfolgter Anzeige erhält Ihr Betrieb eine Registriernummer. Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg- Online-Anmeldung von Tierhaltungen bei der Thüringer Tierseuchenkasse unter https://th.agrodata.de/newreg-th - Link zur Thüringer Tierseuchenkasse: https://www.thtsk.de/ 
- Welche Unterlagen werden benötigt?- Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten: - Name
- Anschrift
- Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere (bei Bienen: Anzahl der Bienenvölker)
- Nutzungsart der Tiere
- Standort (bei Wanderschafherden gilt der Betriebssitz als Standort)
 - Bei der Anzeige bezogen auf Fische: - Name, Anschrift
- Lage und Größe der Anlage
- Teichzahl
- Wasserversorgung
- Zuflussmenge
- gehaltene Fischarten und ihre Verwendung
 - Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten: - Name
- Anschrift
- Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere (bei Bienen: Anzahl der Bienenvölker)
- Nutzungsart der Tiere
- Standort (bei Wanderschafherden gilt der Betriebssitz als Standort)
 - Bei der Anzeige bezogen auf Fische: - Name, Anschrift
- Lage und Größe der Anlage
- Teichzahl
- Wasserversorgung
- Zuflussmenge
- gehaltene Fischarten und ihre Verwendung
 
- Welche Gebühren fallen an?- Es fallen Gebühren nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage Teil C Nr. 2.2, 2.12 und 2.17 an. - Es fallen Gebühren nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage Teil C Nr. 2.2, 2.12 und 2.17 an. 
- Welche Fristen muss ich beachten?- Die Anzeige hat vor Beginn der Tierhaltung zu erfolgen. - Die Anzeige hat vor Beginn der Tierhaltung zu erfolgen. 
- Rechtsgrundlage- § 26 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
- § 1a Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)
- §§ 3, 6 Fischseuchenverordnung (FischSeuchV)
- § 1 Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Thüringer Tierseuchengesetz)
 
- Anträge / Formulare