Abfälle anzeigen von abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten
- Leistungsbeschreibung- Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen müssen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. - Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind (zum Beispiel wirtschaftliche Unternehmen, Entsorgungsfachbetriebe, EMAS-Betriebe), müssen Sie Ihre Tätigkeit ebenfalls anzeigen und dieser Anzeige zusätzliche Unterlagen beifügen. - Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. - Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen. 
- Welche Gebühren fallen an?- Verwaltungsgebühr: EUR 5,00 – 5.000,00 
- Welche Fristen muss ich beachten?- Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns oder Makelns erstattet werden. 
- Rechtsgrundlage
- Anträge / Formulare- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein