Fischereierlaubnisscheine erteilen - Auskunft
- Leistungsbeschreibung- Wenn Sie als Inhaber von Fischereirechten (Fischereiausübungsberechtigter), z.B. als Besitzer eines Gewässers, Fischerei-Erlaubnisscheine an Einzelpersonen oder Körperschaften ausstellen wollen, benötigen Sie dazu keine Genehmigung. - Der Fischereiausübungsberechtigte darf Erlaubnisse nur in solchem Umfang ausgeben, dass Nachteile für den ökologischen Gewässerzustand, insbesondere die Fischfauna, nicht zu befürchten sind. - Der Fischereiausübungsberechtigte entscheidet über die Ausgabe der Erlaubnisscheine. - Die untere Fischereibehörde kann die Höchstzahl der Fischereierlaubnisscheine festsetzen und die Fangerlaubnis beschränken. 
- Verfahrensablauf- Nach § 36 Abs. 2 ThürFischAVO hat der Fischereiberechtigte, oder im Falle der Verpachtung, der Fischereiausübungsberechtigte über die von ihm ausgegebenen Erlaubnisscheine zum Fischfang eine Kontrollliste zu führen. - Nach § 36 Abs. 3 ThürFischAVO ist die Anzahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine zum Fischfang bei der Kontrolle der Hegepläne gegenüber der unteren Fischereibehörde anhand der Kontrollliste nachzuweisen. 
- Voraussetzungen- Erlaubnisscheine dürfen nur an Personen erteilt werden, die einen gültigen Fischereischein besitzen. 
- Welche Unterlagen werden benötigt?- Gültiger Fischereischein oder Jugendfischereischein oder Vierteljahresfischereischein. 
- Welche Gebühren fallen an?- keine 
- Welche Fristen muss ich beachten?- Fristen sind im Gesetz bzw. der Verordnung nicht definiert. Jedoch kann die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreie Stadt Reglungen hierzu bekannt geben. 
- Rechtsgrundlage
- Rechtsbehelf- Kein Rechtsbehelf, da Erteilung von Erlaubnisscheinen eine privatrechtliche Vereinbarung ist. 
- Was sollte ich noch wissen?