Goldwaschen bedarf der behördlichen Genehmigung


Für das Goldwaschen an oder in Bächen und Flüssen ist laut Gesetz eine vorherige Genehmigung unbedingt erforderlich, da es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung handelt. Die Genehmigung ist im Vorfeld bei der örtlich zuständigen Unteren Wasserbehörde der Landratsämter bzw. der kreisfreien Städte zu beantragen.

Von vornherein ausgeschlossen ist das Goldwaschen beispielsweise innerhalb von Naturschutzgebieten. Ebenso können artenschutzrechtliche Regelungen einer Genehmigung entgegenstehen.

Beim Goldwaschen wird durch die Aufnahme und Umlagerung von Sedimenten in das Gewässer eingegriffen. Dies kann das Gewässerbett, das als empfindlicher Bereich gilt, negativ beeinflussen. Es ist essenziell wichtig für die Aufrechterhaltung des ökologischen Gleichgewichts und die Sicherstellung der Wasserqualität. So sind gerade in der Laichzeit viele Fischarten besonders empfindlich bei Störungen. Das Eingreifen in das Gewässerbett oder die Mobilisierung von Schwebstoffen durch das Goldwaschen können die abgelegten Eier und den Larvenbestand gefährden. Fische, wie zum Beispiel die heimische Forelle, sind in dieser Zeit sehr anfällig gegenüber Veränderungen ihres Lebensraumes. Für alle gewässerbewohnenden Organismen ist darüber hinaus eine intakte Gewässersohle notwendig.

Das Umweltamt des Landratsamtes Sonneberg bittet daher dringend um Beachtung der Genehmigungspflicht. Auch wird darauf hingewiesen, dass Goldwaschen ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, für die ein Bußgeld verhängt werden kann.

Die Untere Wasserbehörde des Landratsamtes Sonneberg ist wie folgt erreichbar:

Landratsamt Sonneberg
Umweltamt
Untere Wasserbehörde
Telefon: 03675/871-413
E-Mail:
wasserrecht@lkson.de
Web: Untere Wasserbehörde