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Meldungen der Wohngeldstelle

Änderungen beim Wohngeld ab 2009

 

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

 

ab 1. Januar 2009 tritt ein neues Wohngeldgesetz in Kraft. Hiermit informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen.

 

Erhöhung des Wohngeldes

 

  • Die Bezugsfertigkeit des Hauses hat keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Wohngeldes.
  • Die Höchstbeträge, welche die maximal zuschussfähige Miete oder Belastung festlegen, werden um 10 % erhöht.
  • Das nach einer Formel berechnete Wohngeld wird um 8 % erhöht.
  • In die Wohngeldberechnung fließt ein Betrag für Heizkosten ein. Dieser Betrag richtet sich nach der Haushaltsgröße und ist unabhängig von Ihren tatsächlichen Heizkosten.

 

Bitte beachten Sie, dass Ihrer Gemeinde eine neue Mietenstufe zugeordnet wird. Dadurch kann die Wohngelderhöhung für Sie eventuell höher oder niedriger ausfallen als oben dargestellt. Auch aufgrund der weiteren Gesetzesänderungen oder Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt sich möglicherweise nicht in jedem Fall ein höheres Wohngeld.

 

Wann erhalten Sie die Wohngelderhöhung?

 

Erst-/Neuantrag

 

Wenn Sie zum 1. Januar 2009 oder später einen Erst- bzw. Neuantrag stellen, erhalten Sie bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab dem Antragsmonat automatisch das höhere Wohngeld.

 

Weiterleistungsantrag (Wiederholungsantrag)

 

Wenn Ihr Bewilligungsbescheid am 31. Dezember 2008 ausläuft und Sie rechtzeitig einen Weiterleistungsantrag stellen, erhalten Sie mit dem neuen Bescheid ab           1. Januar 2009 automatisch das höhere Wohngeld.

 

Laufender Wohngeldbezug

 

Wenn Ihr Wohngeld in das Jahr 2009 hinein bewilligt wurde, erhalten Sie automatisch nach Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraumes rückwirkend vom 1. Januar 2009 an das höhere Wohngeld. Sie müssen hierfür keinen Antrag stellen. Ihre Wohngeldstelle wird Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes um Auskunft über Ihre tatsächlichen persönlichen Verhältnisse in der Zeit ab dem          1. Januar 2009 bitten und Ihnen anschließend die Differenz des erhöhten zum bereits ausgezahlten Wohngeld überweisen.

 

Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie durch das Stellen eines Erhöhungsantrages auch schon vor Auslaufen Ihres Bewilligungsbescheides das höhere Wohngeld erhalten. Hierfür muss sich jedoch bei gleichbleibenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die zuschussfähige Miete oder Belastung (ohne Heizkostenbetrag) allein durch die angehobenen Hochstbeträge um mehr als 15 % erhöhen. Sinnvoll ist der Erhöhungsantrag deswegen hauptsächlich für Bewohner von Wohnungen mit vergleichsweise hohen Mieten (z. B. im sanierten Altbau).

 

Wenn der Erhöhungsantrag abgelehnt wird, erhalten Sie das höhere Wohngeld (ebenfalls) rückwirkend nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes.

 

Bitte beachten Sie, dass Ihnen keine Ansprüche verloren gehen, wenn Sie keinen Erhöhungsantrag stellen.

 

Wichtige inhaltliche Änderungen

 

Haushaltszugehörigkeit nicht verheirateter Paare

 

Nicht verheiratete Paare bilden künftig einen Haushalt und erhalten ein gemeinsames Wohngeld, wenn sie einander in einer sogenannten Verwantwortungs- und Einstehensgemeinschaft verbunden sind. Ist dies nicht der Fall, wird das Wohngeld auch weiterhin getrennt berechnet. Die bisher in diesem Zusammenhang vorgenommene Vergleichsberechnung wird jedoch nicht mehr durchgeführt.

 

Gesamtschuldnerische Haftung

 

Zu Unrecht geleistetes Wohngeld kann künftig nicht nur vom Antragsteller, sondern von allen volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitgliedern zurückgefordert werden.

 

Verringerung/Wegfall des Wohngeldes, Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides

 

Die Regelungen zur Verringerung bzw. zum Wegfall des Wohngeldes und zur Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides haben sich geändert. Für Sie ergeben sich hierdurch neue Mitteilungspflichten.

 

Die neuen Regelungen und Mitteilungspflichten sind in Ihrem Wohngeldbescheid ab 2009 enthalten. Bitte lesen Sie Ihren Wohngeldbescheid aufmerksam durch.

 

Es wird um Verständnis gebeten, dass sich aufgrund des zum Jahreswechsel erwarteten höheren Antragsaufkommens längere Bearbeitungszeiten ergeben können. Für weitergehende Informationen zum neuen Wohngeldgesetz stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

Ihre Wohngeldbehörde

 

 

 
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