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Meldungen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes


Neue Fischseuchenverordnung in Kraft

Seit Ende November 2008 gilt bundesweit die neue Fischseuchenverordnung.
Sie verbessert den Schutz vor einer Ausbreitung von Fischseuchen.  Die neue Verordnung betrifft alle gewerblichen und nicht gewerblichen Fischhaltungen. 

  1. Sie gilt nicht

 

-         für Fische, die nur zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden
         
und

 

-         für wild lebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel geangelt
          oder gefangen werden.

 

  1. Für Fische, die nur zu Zierzwecken in Gartenteichen ohne Verbindung zu natürlichen Gewässern gehalten werden, gelten lediglich einzelne Paragraphen.

I. Betriebe mit Registrierpflicht 

Für folgende Betriebe besteht eine Registrierpflicht:

 

-         Betriebe, die Fische halten, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen

(z. B. Gartenteiche mit Anschluss an ein öffentliches Gewässer);

 

-         Betriebe, die Fisch aus Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich

für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche

Einzelhandelsunternehmen abgeben,

 

-         sowie Betreiber von Angelteichen.

 

Hierfür genügt die Anzeige einer solchen Tätigkeit beim Veterinär- und Lebensmittel-

überwachungsamt Sonneberg. Für die formlose Anzeige (Registrierung) sind folgende

Angaben zu machen:

 

-         Name und Anschrift des Betreibers,

-         Lage und Größe der Anlage,

-         Teichzahl,

-         Wasserversorgung,

-         Zuflussmenge,

-         Anzahl und Art der gehaltenen Fischarten und ihre Verwendung

 

II. Betriebe mit Genehmigungspflicht 

Alle Aquakulturbetriebe, die Fische züchten, halten oder hältern sowie Verarbeitungsbetriebe, in denen Fische aus Aquakulturen getötet werden, brauchen eine Genehmigung.  Der Antrag muss die Angaben zur Registrierung enthalten und zusätzlich muss dargelegt werden, mit welchen Maßnahmen die Verschleppung von Seuchen verhindert wird.

 

Achtung:

Aquakulturbetriebe, die nach § 2 Absatz 1 der bisherigen Fischseuchenverordnung angezeigt waren, gelten als vorläufig genehmigt bzw. registriert. Die vorläufige Genehmigung oder Registrierung erlischt jedoch, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem 29.11.2008 (bis 28.05.2009) die Genehmigung beantragt oder die

Registrierung erfolgt ist. Der BEtrieb einer Aquakultur ohne behördliche Genehmigung oder Registrierung ist bußgeldbewehrt.

 

Die neue Fischseuchenverordnung enthält auch Vorschriften zur regelmäßigen Untersuchung und zur Buchführung. Außerdem gibt es Schutzmaßregeln bei Verdacht oder Ausbruch bestimmter Krankheiten.

   

Für Fragen steht Ihnen das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Sonneberg

gerne zur Verfügung:

 

            Landratsamt Sonneberg

            Flachbau

            Bahnhofstraße 66

            Telefon-Nr.: 03675/871-590

  

Der entsprechende Antrag gemäß Tierseuchenverordnung steht unter folgendem Link zum Download zur Verfügung:

 

http://www.kreis-sonneberg.de/buergerservice/Antrag%20gemaess%20Fischseuchenverordnung.pdf/view