Zum Wunschkennzeichen
Meldungen des Gesundheitsamtes
Informationen zum Waldbad „Bernhardsthal“
Das Waldbad befindet sich am Stadtrand von Neuhaus / Rwg. (in Nähe des Rennsteiges sowie der Landstraße zwischen Steinheid und Neuhaus / Rwg.) und ist von Wiesen- und Waldflächen umgeben. Der Uferbereich ist zu ca. 2 / 3 mit Beton und Bitumen befestigt.
Aktuelle Einstufung der EU*:
Eine Einstufung des Badegewässers ist zur Zeit aufgrund mangelnder Datenlage noch nicht möglich, da das Badegewässer 2011 neu in die Überwachung aufgenommen wurde.
* Die Einstufung erfolgt über ein statistisches Verfahren, in das alle Werte der letzten 4 Jahre eingehen.
Insgesamt verfügbare Bewertungskategorien:
Aktuelle Messwerte aus der laufenden Saison sowie weitere Informationen erhalten Sie hier.
Ansprechpartner beim Gesundheitsamt für dieses Badegewässer: Herr Beck; Tel.: 03675/871-240
Während der Badesaison (15.05.2012 bis 15.09.2012) werden an dieser Stelle bei Bedarf aktuelle Informationen (z. B. eventuelle Qualitätsbeeinträchtigungen) zu diesem Badegewässer veröffentlicht. Die Überwachung des Badegewässers erfolgt durch vom Gesundheitsamt Sonneberg in der Regel einmal monatlich entnommene Wasserproben und dabei durchgeführte Ortsbesichtigungen.
Information für Betreiber einer Trinkwasserinstallation zur Untersuchungspflicht auf Legionellen
Zum 01.11.2011 tritt die „Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ vom 03.05.2011 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2011 Teil I Nr. 21, S. 748 ff.) in Kraft.
Zweck der Trinkwasserverordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen zu schützen, die sich aus Verunreinigungen von Wasser für den menschlichen, insbesondere häuslichen, Gebrauch ergeben können. Trinkwasserversorgungsanlagen unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt.
In § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e) der „Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ werden Trinkwasserversorgungsanlagen auch als „Anlagen der Trinkwasserinstallation ... (ständige Wasserverteilung)“, wie sie sich in der Regel in Gebäuden befinden, definiert. Für den Unternehmer oder sonstigen Inhaber (nachfolgend Betreiber genannt) einer solchen Trinkwasserinstallation ergeben sich nach der Trinkwasserverordnung bestimmte Pflichten.
Neuerungen ergeben sich für Betreiber von Trinkwasserinstallationen nach Inkrafttreten der „Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“, wenn
die Trinkwasserabgabe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (selbständige, regelmäßige in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, wie zum Beispiel die Vermietung von Wohn- oder Gewerberäumen) oder einer öffentlichen Tätigkeit (Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis) erfolgt und
die Trinkwasserinstallation über eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach DVGW – Arbeitsblatt W 551 verfügt.
Treffen die oben genannten Kriterien zu, ist Folgendes zu beachten:
Nach § 13 Abs. 5 der „Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ sind bereits bestehende Trinkwasserinstallationen dieser Art dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.
Des Weiteren sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 der „Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer solchen Trinkwasserinstallation spätestens 4 Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer solchen Anlage oder Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 der „Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ sind außerdem bauliche oder betriebstechnische Veränderungen an diesen Trinkwasserinstallationen, die wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können, dem Gesundheitsamt spätestens 4 Wochen im Voraus anzuzeigen.
Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die „Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ enthält in § 14 Abs. 3 nunmehr des Weiteren eine Regelung zur Untersuchungspflicht auf Legionellen im Warmwasser der oben genannten Trinkwasserinstallationen, wenn sich darin außerdem Anlagen mit der Möglichkeit zur Vernebelung des Wassers, wie zum Beispiel Duschen oder Whirlpools, befinden. Legionellen sind Bakterien, die beim Menschen durch das Einatmen von damit verunreinigten feinen Wassertröpfchen Krankheiten auslösen können.
Die Untersuchung auf Legionellen ist nach Inkrafttreten der „Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ zunächst grundsätzlich einmal jährlich durchführen zu lassen. Sind bei diesen jährlichen Untersuchungen in drei aufeinander folgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt wurden, kann das Gesundheitsamt unter bestimmten Bedingungen auch längere Untersuchungsintervalle zulassen.
Die Entnahme der Proben zur Untersuchung des Warmwassers auf Legionellen hat gemäß den diesbezüglich geltenden „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ zu erfolgen. Diese technischen Regeln enthält das DVGW – Arbeitsblatt W 551. Demnach sind für eine sogenannte „Orientierende Untersuchung“ auf Legionellen je eine Probe am Warmwasseraustritt des Trinkwassererwärmers und am dortigen Wiedereintritt der Zirkulationsleitung (Warmwasserrücklauf) sowie aus jedem Steigstrang bzw. Zirkulationsstrang des Warmwasser – Leitungssystems zu entnehmen. Möglich ist jedoch auch die Durchführung einer sogenannten „Weitergehenden Untersuchung“, die einen größeren Probenumfang beinhaltet und somit eine genauere Untersuchung des Systems ermöglicht. Die Probenahme hat nach DIN EN ISO 19458 / Zweck b zu erfolgen. Die Menge des vor dem Befüllen des Probengefäßes abgelaufenen Wassers darf 3 Liter nicht übersteigen. Durch den Betreiber einer Trinkwasserinstallation ist sicherzustellen, dass die oben genannten Probenahmestellen vorhanden, geeignet und zum Zeitpunkt der Probenahme zugänglich sind. Für genauere Informationen dazu steht Ihnen das Gesundheitsamt auf Wunsch beratend zur Seite.
Die Entnahme und Untersuchung der Legionellenproben darf gemäß § 14 Abs. 6 der „Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ nur durch eine Untersuchungsstelle erfolgen, die in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste nach § 15 Abs. 4 Satz 2 dieser Verordnung aufgeführt ist. Eine Liste der in Thüringen ansässigen Untersuchungsstellen, die diese Probenahmen und Untersuchungen durchführen können, finden Sie im Thüringer Staatsanzeiger (aktuell: Nr. 5 / 2011, S. 161) oder hier.
Auch ein Verstoß gegen die oben genannten Untersuchungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 der „Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ ist eine bei den oben genannten Untersuchungen auf Legionellen festgestellte Nichteinhaltung der diesbezüglichen Anforderung (Überschreitung des sog. „Technischen Maßnahmewertes“ von 100 Legionellen in 100 ml einer Probe) dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Die Nichteinhaltung dieser Anzeigepflicht stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar.
Für Rückfragen zu dieser Thematik steht Ihnen das Gesundheitsamt Sonneberg unter den folgenden Telefonnummern oder persönlich während der Öffnungszeiten gerne zur Verfügung: 03675 / 871 240 (Herr Beck), 03675 / 871 241 (Herr Neugebauer), 03675 / 871 458 (Frau Schmidt).
gez. Dr. med. S. Matthes
FÄ für öff. Gesundheitswesen
Leitende Amtsärztin
Personen, die gewerbsmäßig
Ø Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
Ø Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
Ø Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
Ø Eiprodukte
Ø Säuglings- und Kleinkindernahrung
Ø Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
Ø Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
Ø Feinkost-, Rohkost und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen und Nahrungshefen
herstellen, behandeln oder inverkehrbringen wollen und dabei mit den oben genannten Lebensmitteln direkt (z. B. mit den Händen) oder indirekt (z. B. über Geschirr und Besteck) in Berührung kommen sowie
Personen, die in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sein möchten oder beschäftigt werden sollen, benötigen nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vor Aufnahme der oben genannten Tätigkeiten eine Belehrung durch das Gesundheitsamt, welche bei Beginn dieser Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf.
Inhalt dieser Belehrung sind im Wesentlichen die nach § 42 des IfSG für die oben genannten Tätigkeiten bestehenden Hinderungsgründe, so zum Beispiel das Vorliegen bestimmter Erkrankungen.
Im Gesundheitsamt Sonneberg erfolgt die Belehrung in Form eines Filmes und einer anschließenden mündlichen Wiederholung der Filminhalte. Die Belehrung dauert insgesamt ca. 1 Stunde. Die Gebühr für eine Erstbelehrung beträgt 25,00 Euro. In bestimmten Fällen sind Ermäßigungen dieser Gebühr möglich. Nach erfolgter Belehrung erhalten Sie darüber ein Nachweisheft.
Die Belehrungen finden im Gesundheitsamt Sonneberg immer Dienstags um 13.30 und 15.00 Uhr sowie Donnerstags um 13.00 Uhr, 15.00 Uhr und 17.00 Uhr statt. Da zu jedem Termin nur eine Anzahl von 6 Personen belehrt werden kann, ist eine vorherige Terminvereinbarung nötig. Diese kann telefonisch unter 03675 / 871 247 (Sekretariat), 871 458 (Frau Schmidt), 871 241 (Herr Neugebauer) oder 871 240 (Herr Beck) sowie persönlich während der Öffnungszeiten des Landratsamtes beim Gesundheitsamt erfolgen.
Zur Belehrung ist als Identitätsnachweis ein gültiges Personaldokument mitzubringen. Bei minderjährigen Personen benötigen wir vor Ausstellung des Belehrungsnachweises eine unterschriebene Erklärung eines Erziehungsberechtigten. Diese Erklärung finden Sie hier. Vor Beginn der Belehrung ist ein Formular mit einigen persönlichen Angaben auszufüllen. Dieses Formular finden Sie hier.
gez. Dr. med. S. Matthes
FÄ für öff. Gesundheitswesen
Leitende Amtsärztin

